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Mitteilung

OVG NRW zum Baumschutz

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.02.2025 (Az.: 11 A 827/22 – abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de, hier:Entscheidungen) klargestellt, dass der Erhalt von Straßenbäumen mit Blick auf den Klimawandel eine wichtige Rolle spielt (Rz. 42 der Beschlussgründe). Bäume binden - so das OVG NRW – bei ihrem Wachstum Kohlendioxid und können so dem Klimawandel entgegenwirken. Gleichzeitig dienen Bäume dem Hitzeschutz und können durch ihre Beschattung die Lufttemperatur senken und Oberflächen kühlen. Vor diesem Hintergrund gibt es einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Einwirkungen der auf öffentlichen Straßengrund gepflanzten Bäume nur in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund des natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (Fortführung der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2017 – Az.: 11 A 1701/16 -).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Grundsatz-Rechtsprechung des OVG NRW auch bei einer etwaigen Verschattung von Photovoltaikanlagen zur Anwendung kommt. Zwar ist in § 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) geregelt, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durch zuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Hieraus kann aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass Straßenbäume beseitigt werden müssen. Vielmehr muss im Einzelfall eine unzumutbare Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr hinzunehmen ist. Insoweit stellt das OVG NRW in seinem Beschluss vom 17.02.2025 (Az.: 11 A 827/22) jedenfalls heraus, dass die Verminderung von Treibhausgasen durch Bäume sowie deren positive Wirkung auf das Stadtklima im Interesse eines Hitzeschutzes für die Bevölkerung bei einem zunehmenden Klimawandel als Gesichtspunkte angesehen werden können, welche einem Anspruch auf Folgenbeseitigung entgegenstehen und zu einer entsprechenden Duldungspflicht führen können (vgl. auch: Günther/Wefringhausen, Natur und Recht 2018, S. 82).