Mitteilung
OVG NRW zum Bebauungsplan und Entwässerung
Eine solche Festsetzung führt – so das OVG NRW - insgesamt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes, weil die unwirksame Festsetzung sich auf den gesamten Bebauungsplan bezog und vollumfänglich unter die Bedingung der Erweiterung des Regenrückhaltebeckens gestellt wurde, die nach der Konzeption der beklagten Stadt Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Entwässerung des gesamten Plangebietes war. Deshalb sei – so das OVG NRW – nicht anzunehmen, dass die Stadt den Plan im Zweifel auch ohne die unwirksame Festsetzung beschlossen hätte.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vorstehende Urteil des OVG NRW vom 29.01.2026 (7 D 224/23.NE) erneut dokumentiert, dass Entwässerungsfragen sorgfältig mit Blick auf die gesunden Lohn- und Arbeitsverhältnisse in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes abgehandelt werden müssen, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird.