Mitteilung
OVG NRW zum Gebot der Rücknahme bei Starkregen
Der Nachbar ist – so das OVG NRW – nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes grundsätzlich nicht gehalten, sein Baugrundstück ganz oder teilweise als Retentionsraum für solche Starkregenereignisse zur Verfügung zu stellen. Vorrang hat – so OVG NRW – vielmehr eine der Situationsgebundenheit des Grundeigentums geschuldete Selbsthilfe des von Überflutungsrisiken betroffenen (Nachbar)Grundstückseigentümers etwa dadurch, dass dieser selbst Maßnahmen des Eigen- und Objektschutzes ergreift (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.08.2021 – 1 ME 100/21 -).
Das OVG NRW weist gleichwohl darauf hin, dass eine abschließende Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes erst unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe im Hauptsacheverfahren getroffen werden kann.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das OVG NRW das Gebot der Rücksichtnahme in seinem Beschluss vom 29.12.2025 (7 B 359/25) aus baurechtlicher Sicht bezogen auf den Vollzug einer erteilten Baugenehmigung beurteilt hat.
Insoweit muss auch die haftungsrechtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte berücksichtigt werden. So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 01.09.2025 (I-9 U 92/22) aufgezeigt, dass sich im zeitlichen Nachfeld auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche unter anderem aus § 1004 BGB i. V. m. § 27 Nachbarrechtsgesetz NRW ergeben können, wenn Niederschlagwasser von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück fließt.