Mit Beschluss vom 16.10.2025 (Az.: 9 A 701/21) hat das OVG NRW einen Erschwererbeitrag eines Wasser- und Beitragsverbandes auf der Grundlage des § 28 Wasser- und Bodenverbandsgesetzes des Bundes (WVG) als rechtmäßig angesehen. Laut dem OVG NRW muss ein Beitragsbescheid eines Verbandes keine Angaben zur Kalkulation des Verbandsbeitrages enthalten. Zugleich weist das OVG NRW darauf hin, dass dem Wasserverbandsrecht ein weites Verständnis des Vorteilsbegriffs zugrunde liegt. Als „Vorteil“ im wasserverbandsrechtlichen Sinn sind nicht allein nur diejenigen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn durch das Grundstück „nachteiligen Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer auszugehen oder zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2020 – 7 C 29.18 -; § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Dieses ist – so das OVG NRW - bei jedem Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers der Fall, wenn es allein durch seine Lage den Zulauf von Wasser in das Gewässer verursacht und deshalb die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses durch die Gewässerunterhaltung erfolgen muss.
6. Januar 2026