Mitteilung
OVG NRW zum Starkverschmutzer-Zuschlag
Laut dem OVG NRW soll der Starkverschmutzer-Zuschlag - lediglich – der erhöhten Inanspruchnahme der Leistung der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Vergleich zu den Normalverschmutzern Rechnung tragen und diese gebührenmäßig abbilden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2002 – 9 A 292/00 -). Aus den erhöhten Schmutzfrachten des eingeleiteten Schmutzwassers wird auf den Umfang des durch die stärkere Verschmutzung erhöhten Reinigungsaufwands und die hierdurch verursachten Mehrkosten geschlossen.
Diese auf Wahrscheinlichkeitsaspekten beruhende Erfassung gebührenrechtlich maßgeblicher Mehrkosten ist – so das OVG NRW – zwangsläufig mit Unsicherheiten verbunden, deren Hinnahme jedoch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität als gerechtfertigt anzusehen ist. Verbleibende Defizite in der Widerspiegelung der durch das stark verschmutzte Abwasser „wirklich“ verursachten Mehrkosten seien regelmäßig systembedingt und deshalb hinzunehmen (vgl. OVG SH, Urteil vom 21.06.2000 – 2 L 9/99 -).
Laut dem OVG NRW war die vorgenommene Parameterauswahl für den Starkverschmutzer-Zuschlag (hier: CSB, TNb, Pges) ebenfalls sachlich gerechtfertigt, weil es sich dabei - bezogen auf die Abwasserreinigung - um kostenrelevante Standardparameter handelt. Ebenso waren die Schwellenwerte, bei deren Überschreitung der Starkverschmutzer-Zuschlag auf der Grundlage der Satzungsregelung eingreift - laut dem OVG NRW – bei der Satzungserstellung nachvollziehbar aus den Literaturwerten des DWA-Arbeitsblattes 198 und dem 30. DWA-Leistungsvergleich 2017 ermittelt worden. Zugleich hatte die beklagte Stadt bei der Festlegung der Schwellenwerte großzügige Pufferzuschläge satzungsrechtlich geregelt, so dass der Starkverschmutzer-Zuschlag erst dann einschlägig war, wenn der satzungsrechtlich festgelegte Schwellenwert für CSB, TNb, Pges zuzüglich eines tolerierten Puffer-Zuschlages erreicht wurde.
Das OVG NRW sah auch für eine satzungsrechtliche „Bonusregelung“ für weniger verschmutztes Schmutzwasser keine Notwendigkeit, denn es sei systematisch konsequent im Vergleich zu dem normal verschmutzen häuslichen Abwasser kein „Weniger“ an Reinigungskosten gebührenmäßig abzubilden, zumal es darum geht, die Mehrkosten durch die zusätzliche Verschmutzung abzubilden.
Zudem war – so das OVG NRW – die satzungsrechtlich geregelte Berechnungsformel für den Starkverschmutzer-Zuschlag nicht zu beanstanden. Zwar sei die Berechnungsformel komplex, aber hinsichtlich der auszuführenden Rechenoperationen (Addition, Subtraktion, Division) unter Beachtung der Rechenregeln zur Operatorrangfolge (Punkt- vor Strichrechnung, Klammerrechnung) eindeutig.
Das OVG NRW sah eine erdrosselnde Wirkung des Starkverschmutzer-Zuschlages für das als Abwasserproduzent betroffene Unternehmen nicht als gegeben an, denn das dem Übermaßverbot Rechnung tragende gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip sei wegen der in Anspruch genommenen (Mehr)Leistung bei der Verschmutzung des produzierten Abwassers als gewahrt anzusehen. Zudem drängte sich – so das OVG NRW – mit Blick auf die Höhe der erhobenen Schmutzwassergebühren nicht auf, dass der wirtschaftliche Betrieb des Unternehmens nicht mehr möglich sei.
Gleichwohl monierte das OVG NRW schlussendlich bei der Satzungsregelung des Starkverschmutzer-Zuschlages die Bestimmtheit der Regelung zu den Abwasserproben. Das OVG NRW hat es nicht als ausreichend angesehen, dass in der Satzung nur Regelungen für die Art der Beprobung (qualifizierte Stichprobe nach § 2 Nr. 3 AbwV) und die Häufigkeit der Probenahmen pro Jahr (gestaffelt nach der Einleitungsmenge pro Jahr) sowie zur statistischen Auswertung der Analyseergebnisse durch die Bildung eines 85-Perzentils enthalten waren. Es fehlten - so das OVG NRW – satzungsrechtliche Regelungen dazu, wie die Probenahmen zeitlich – über das Jahr (Monate, Ferienzeiten), über die Wochentage (Werktage, Wochenenden), über Tageszeiten (Tag,-, Abend- und Nachtstunden), Hauptbelastungszeiten oder andere Betriebszeiten – zu verteilen sind. Dieses ist laut dem OVG NRW aber für eine hinreichende Bestimmtheit von Bedeutung, denn die Verteilung der Proben habe - ebenso wie die Art der Beprobung, die Häufigkeit der Probenahmen sowie die Art und Weise der Auswertung - Einfluss auf die Höhe des Starkverschmutzer-Zuschlages.