Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 12.11.2025 (Az.: 9 A 2129/21) klargestellt, dass es bei der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW nicht darauf ankommt, ob eine befestigte Fläche auf einem Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist, weil hierauf in der Umlagevorschrift des § 64 LWG NRW nicht abgestellt wird. In § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW werde lediglich zwischen befestigten und unbefestigten Flächen unterschieden, wobei auf die befestigten Flächen 90 % und auf die übrigen (unbefestigten) Flächen 10 % der Kosten für die Gewässerunterhaltung umgelegt werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.03.2024 – Az. 3 LZ 715/21OVG – zur Zulässigkeit eines reinen Flächenmaßstabs).
6. Januar 2026