Mitteilung
OVG NRW zur Niederschlagswasserbeseitigung
Laut dem OVG NRW konnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr durch die Versagung der Freistellung mit Blick auf den Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 -) die Umsetzung einer klimapolitisch-ökologisch vorteilhafte Maßnahme der Niederschlagswasserbeseitigung verwehrt werde, denn in dem zu entscheidenden Fall gehe es nicht um das Unterlassen weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen. Außerdem ergibt sich – so das OVG NRW - aus § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), dass bei der Beseitigung des Niederschlagswassers von einem privaten Grundstück die Versickerung auf dem Grundstück sowie die Ableitung über einen öffentlichen Regenwasserkanal gleichrangig nebeneinanderstehen und es insoweit kein Vorrang der Versickerung gebe.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das OVG NRW hat mit seinem Beschluss vom 14.01.2026 (Az.: 15 A 1536/22) erneuert seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anschluss- und Benutzungszwang an einen öffentlichen Kanal bzw. die Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser im Sinne des Abwasserdefinition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (§ 48 LWG NRW) dazu dienen, Überschwemmungsschäden auf Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen zu vermeiden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2020 – Az.: 15 A 657/19 – ). Exemplarisch sei hier auf den Fall hingewiesen, dass eine Grundstückseigentümerin den Anschluss von bebauten bzw. befestigten Flächen an den öffentlichen Kanal verweigerte, aber zugleich das Niederschlagswasser von diesen Flächen schlichtweg auf das fremde Nachbargrundstück leitete und es nicht verwunderlich war, dass das OVG NRW mit Urteil vom 30.05.2023 (Az.: 15 A 561/22) eine Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal bejaht hat. Zudem hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 28.02.2020 (Az.: 15 A 657/19 –) klargestellt, dass auch bei einem Anschluss an den öffentlichen Kanal eine Nutzung des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Gleichwohl wohl die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zur Vermeidung einer Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser darauf achten, dass durch eine nicht sachgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers auf einem Privatgrundstück, Nässeschaden an Nachbargrundstücken entstehen. Der Beschluss des OVG NRW vom 14.01.2026 (Az.: 15 A 1536/22) unterstützt somit erneut diesen sachgerechten Weg.