OVG Rheinland-Pfalz zum Bebauungsplan und Abfallentsorgung

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Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne, wozu auch der Bebauungsplan gehört, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Laut dem OVG Rheinland-Pfalz erfordern gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse grundsätzlich, wie sich auch aus § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c BauGB) ergibt, eine ausreichende Zugänglichkeit der Grundstücke. Hierzu gehört auch die Zugänglichkeit für Entsorgungsfahrzeuge wie z. B. der Abfallentsorgung (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 136 Rn. 104; Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, Stand: 1. August 2025, § 136 Rn. 33).

Im konkret entschiedenen Fall konnte der durch den Bebauungsplan somit ausgelöste Konflikt laut dem OVG Rheinland-Pfalz nicht auf die Vollzugsebene des Bebauungsplanes verlagert werden, weil eine Konfliktbewältigung erst auf dieser Ebene als nicht möglich angesehen wurde.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Gesichtspunkt (Belang) der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nimmt in der Rechtsprechung zur Bauleitplanung einen zunehmend bedeutsamen Stellenwert ein, wozu ein bauplanerisches Abwägungsdefizit entstehen kann, welches die Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes zur Folge hat. Insoweit enthält § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beispielhafte Beurteilungsmaßstäbe für die Auslegung der Begriffe „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“, wobei neben einer geordneten Abfallentsorgung auch die Vorsorge vor Starkregenereignissen und Hitzebelastungen zu den sog. gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen gehört (vgl. Battis/Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 16. Auf. 2025, § 1 BauGB Rz. 52; § 136 BauGB Rz. 15, 17). So hatte das OVG NRW unlängst mit Urteil vom 05.03.2026 (Az.: 7 D 40/213.NE) einen Bebauungsplan wegen eines bauplanerischen Abwägungsdefizit für unwirksam erklärt, weil eine unzureichende Entwässerungskonzeption für das Niederschlagswasser in dem Baugebiet vorlag.