Das OVG Schleswig hat mit Beschluss vom 12.09.2025 (Az.: 5 MB 9/25) entschieden, dass die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde bei einer ungenehmigten und deshalb formell illegalen Bauschuttaufbereitungslage zwar grundsätzlich zu prüfen hat, ob eine Stillungs- bzw. Beseitigungsverfügung möglich ist. Die zuständige Behörde muss jedoch nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Der Betreiber einer illegalen Anlage kann gegenüber einer Stilllegung nicht einwenden, der dadurch verursachte hohe wirtschaftliche Schaden führe zu einer Vernichtung seines Unternehmens bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz. Vielmehr liegt laut dem OVG Schleswig der aus einer Errichtung und dem Betrieb einer ungenehmigten Anlage resultierende wirtschaftliche Schaden allein im Verantwortungsbereich des Betreibers.
7. Januar 2026