Mitteilung
OVG Thüringen zum Zwangsdurchleitungsrecht
Zugleich hat das OVG Thüringen klargestellt, dass die Zweckmäßigkeit einer alternativen Leitungsverlegung bereits dann offensichtlich ausscheidet, wenn diese nur zulasten anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durchgeführt werden könnte, denn ansonsten könnten die Betroffenen jeweils wechselseitig aufeinander verweisen, so dass darin keine zweckmäßige Alternative gesehen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.01.2023 – 8 ZB 22.1862 - ; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2020 – Az.: 13 LA 40/19 -).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangsdurchleitung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn öffentliche Leitungen bereits in der Vergangenheit auf einem fremden Grundstück verlegt worden sind und erst durch die Duldungsanordnung ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 – 7 B 8.07 -; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2023 – 15 A 561/22 - ; Queitsch, Wasserrecht. 2. Aufl. 2025, Rz. 64).
