Solaranlagen auf Hausdächern nicht vorrangig gegenüber Naturschutz

Link kopieren

Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Behörde. Zwar sehe die Berliner Baumschutzverordnung Ausnahmen vor, wenn öffentliche Belange eine Fällung erfordern – wozu grundsätzlich auch der Ausbau erneuerbarer Energien zähle. Außerdem stellt das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) die Nutzung solcher Anlagen unter ein „überragendes öffentliches Interesse“. Dennoch folge daraus nach Ansicht des VG kein grundsätzlicher Vorrang des Klimaschutzes gegenüber dem Naturschutz.

Beide Ziele seien in Art. 20a Grundgesetz als Staatsziele verankert und somit gleichrangig zu behandeln. In der konkreten Abwägung überwog das öffentliche Interesse am Erhalt des rund 50 Jahre alten Baumes mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Die Kiefer sei vital, verkehrssicher, nur gering beschädigt und habe eine geschätzte Restlebensdauer von über 100 Jahren.

Demgegenüber sei die verschattungsbedingte Minderleistung der Solaranlage relativ gering und entspreche maximal dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Zudem sei die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage kein öffentliches, sondern ein privates Interesse und somit unerheblich.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Anmerkungen des StGB NRW

Die (durchaus erfreuliche) Zunahme von Solaranlagen auf Privatgrundstücken führt zu immer mehr Konflikten mit Fällverboten, die nach gemeindlichen Baumschutzsatzungen oder unmittelbar aus dem Naturschutzrecht bestehen. Bei Baumschutzsatzungen stellt sich die Frage, ob wegen des in § 2 EEG 2023 vorgesehenen Vorrangs erneuerbarer Energien durch die Städte und Gemeinden eine Ausnahme bzw. Befreiung erteilt werden muss oder nicht.

Das Urteil des VG Berlin sieht, ähnlich wie eine Reihe jüngerer Entscheidungen aus NRW, keinen pauschalen Vorrang für Dach-Solaranlagen. Bereits das VG Düsseldorf wies darauf hin, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen mit einem vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang verankert bzw. gesetzlich geschützt ist wie der Klimaschutz, weshalb es im Konflikt Solarstrom oder Baumschutz einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls bedarf (VG Düsseldorf Urt. v. 27.12.2023 – 9 K 7173/22).

Im Urteil des VG Düsseldorf (Urt. v. 24.4.2024 – 4 K 1421/23) wurde weiter ausgeführt, dass eine Unwirtschaftlichkeit durch die antragstellende Person substantiiert darzulegen ist. Bei der Abwägung hinsichtlich einer Befreiung seien die Qualität und Bedeutung des Baumes sowie mögliche Alternativlösungen oder -standorte zu berücksichtigen. Ähnliche Kriterien für den Baumerhalt stellt auch die hier vorgestellte Entscheidung auf. Bezogen auf die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage geht sie sogar davon aus, dass diese nicht in die Abwägung einzustellen sei. Ob dies mit Blick auf die Zielsetzung des EEG vertretbar ist, erscheint aber zweifelhaft.

Städten und Gemeinden in NRW ist zu empfehlen, bei Befreiungen von den Verboten einer Baumschutzsatzung das Interesse des Baumerhalts höchstmöglich zu gewichten. Dabei ist aus kommunaler Sicht auch zu bedenken, dass Art. 8 Abs. 3 der EU-Wiederherstellungsverordnung in städtischen Ökosystemgebieten einen steigenden Trend bei der Baumüberschirmung verlangt. Außerdem zeigen neuere Studien der TU München, dass Stadtbäume im Sommer mehr CO2 speichern könnten, als Autos ausstoßen. Die kühlende Wirkung für das Mikroklima im bebauten Raum besteht ohnehin.