VG Aachen zur Zwangsdurchleitung gemäß § 93 WHG

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Laut dem VG Aachen ist unter einer Entwässerung eines Grundstücks generell jede auf die Beseitigung von Wasser gerichtete Tätigkeit zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Grundflächenwasser oder Oberflächenwasser handelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.1980 – 11 B 567/78 -).

Das VG Aachen sah auch keine zweckmäßige Alternative zur aufgegebenen Duldung als gegeben an, zumal der zuständigen Wasserbehörde ein weiter Gestaltungspielraum zustehe, wie der angestrebte Zweck sinnvoll und vernünftig erreicht werden kann (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 11.12.2024 – 4 KO 202/16 -).

Eine Ableitung des Wassers aus dem Weiher in einem vorhandenen Mischwasserkanal sah das VG Aachen als wasserrechtlich nicht zulässig an. Soweit bestehende Einleitungen in Rede stünden, sei dieses - so das VG Aachen – unbeachtlich, weil es keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gemäß Art 3 Abs. 1 Grundgesetz gebe.

Hinzu kam, dass über das Grundstück des Klägers bereits eine sanierungsbedürftige Verrohrung verlief und diese durch den Kläger jahreslang hingenommen worden war. Insoweit war der Verweis des Klägers auf eine Inanspruchnahme anderer Grundstücke laut dem VG Aachen ebenfalls nicht zweckmäßiger. Zudem konnte ein ernsthaftes Bemühen um eine privatrechtliche Einigung nicht verneint werden, zumal die beklagte Behörde in der Vergangenheit – insbesondere in den Jahren 2013 und 2023 - versucht hatte, sich mit dem Kläger einvernehmlich zu einigen, was dieser hingegen abgelehnt hatte, oder dieser hatte auf entsprechende Bemühungen gar nicht reagiert.