weiss

VG Arnsberg zum Entleerungsort für Abfallgefäße

Link kopieren

Hiernach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen (z. B. bei Absetzkippern) von dem Verbot ausgenommen ist. Ergänzend und konkretisierend bestimmt die DGUV-Vorschrift 44, dass bei einer Sackgasse die Möglichkeit bestehen muss, am Ende der Straße zu wenden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2018 – 15 A 3232/17 – und vom 06.08.2015 – 15 B 803/15 -).

Ausdrücklich weist das VG Arnsberg darauf hin, dass die Übergangsvorschrift nicht greift, wonach die Vorgaben zum Verbot des Rückwärtsfahrens nur für solche Einrichtungen und Fahrzeuge gelten, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.10.1979 (vgl. § 33 DGUV-Vorschrift 43) errichtet oder beschafft worden sind, denn die eingesetzten Abfallfahrzeuge seien nach dem 01.10.1979 beschafft worden.

Ebenso ist – so das VG Arnsberg – unerheblich, dass das Haus der Antragsteller bereits vor Oktober 1979 errichtet worden ist, denn die Straße stellt keine Einrichtung im Sinne des § 32 DGUV-Vorschriften 43 dar, weil damit laut dem OVG NRW (Beschluss vom 09.08.2024 – Az.: 15 B 105/24 – nicht veröffentlicht) nur Betriebseinrichtungen zur Müllbeseitigung gemeint sind.

Ebenso gibt es keinen Bestandschutz, weil in der Vergangenheit bislang nichts passiert sei, denn dieses stellt – so das VG Arnsberg – lediglich einen Glücksfall dar, beweist aber nicht, dass keine Gefahr besteht.

Auch der Einsatz kleiner Müllfahrzeuge kann – so das VG Arnsberg - nicht verlangt werden (OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2024 – Az.: 15 B 64/24 – nicht veröffentlicht).

Den Einsatz eines gemäß § 9 Abs. 5 StVO erforderlichen Einweisers sah das VG Arnsberg ebenfalls in Anknüpfung an Ziffer 5.2 der DGUV-Information 214-033 nicht als zulässig an, weil ein Sicherheitsabstand für die einweisende Person von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückwärtsfahrstrecke zu ortsfesten Einrichtungen (z. B. Straßenlaternen, Elektroverteilerschränke, Verkehrsschilder, Bäume) oder abgestellten Fahrzeugen aufgrund der Straßenbreite nicht eingehalten werden konnte und dadurch die einweisende Person wiederum selbst einer Gefährdung ausgesetzt werde.

Insgesamt war deshalb der durch Anordnung aufgegebene Entleerungsort nicht zu beanstanden, zumal bei der Beförderung der Abfallgefäße auf der Strecke von ca. 84 m zum Entleerungsort - laut dem VG Arnsberg – auch die Hilfe privater Dritter in Anspruch genommen werden kann und somit kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden konnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2024 – Az.: 15 B 64/24 – nicht veröffentlicht).