Mitteilung
VG Arnsberg zur Abfuhrgebühr für Kleinkläranlagen
Laut dem VG Arnsberg findet einer Benutzung der regulären Abwasseranlage (öffentliches Kanalnetz mit anschließender Reinigung in einer Kläranlage) bei einer Kleinkläranlage, die von einem Grundstückseigentümer auf einem privaten Grundstück errichtet und betrieben wird, überhaupt nicht statt, weil dieses Grundstück nicht an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen ist. Zudem hatte die beklagte Stadt in ihrer Satzung über die Entsorgung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ausdrücklich geregelt, dass die Abfuhrgebühr nicht nur die Abfuhr, sondern auch die weitere Behandlung des Klärschlamms umfasst.
Hinzu kam, dass der Klärschlamm aus der Kleinkläranlage – wie im entschiedenen Fall bei dem Kläger – nicht jedes Jahr abgefahren wurde, aber trotz alle dem aufgrund der regulären Abwassergebührensatzung für Grundstücke, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind, jährlich eine weitere Gebühr in Höhe von 1,99 Euro pro Kubikmeter für die Behandlung des Klärschlamms erhoben wurde, obwohl bei einer Nichtabfuhr keine Inanspruchnahme dieser Leistung festzustellen war.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich werden Grundstückseigentümer mit einer Kleinkläranlage nur in dem Jahr veranlagt, in welchem Klärschlamm aus der Kleinkläranlage mit einem Fahrzeug entsorgt worden ist. Abrechnungseinheit ist der Kubikmeter der abgefahrenen Menge. Dieser Verteilungsmaß für die gesamten Kosten bezogen auf die Abfuhr und die Behandlung des Klärschlamms ist bislang in der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 8.12.2009 – Az.: 9 A 604/09 -) anerkannt.
Für diesen Verteilungsmaßstab spricht insbesondere, dass eine Benutzung der regulären öffentlichen Abwasseranlage (öffentliches Kanalnetz mit anschließender Benutzung der Kläranlage) bei einem Grundstück mit einer Kleinkläranlage definitiv nicht stattfindet und ebenso eine Abfuhr des Klärschlamms nicht jedes Jahr erfolgt.
Insgesamt ist die abfuhrbezogene Kubikmeter-Gebühr verursachergerechter, weil nur in dem Jahr, in welchem Klärschlamm tatsächlich abgefahren wird, eine Abrechnung pro abgefahrenen Kubikmeter erfolgt. Laut dem VG Köln (Urteil vom 24.07.2018 - Az.: 14 K 4837/17-) ist es zwar möglich, die Menge des abgefahrenen Klärschlamms (Transport-/Ausfuhrgebühr) nach Kubikmetern abzurechnen und zusätzlich eine Klärschlammbehandlungsgebühr (auf der Grundlage des Frischwasser-Maßstabes) zu erheben. Dieses muss dann aber in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben und nicht in der regulären Abwassergebührensatzung geregelt sein, welche nur für Grundstücke gilt, die an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind. Rechtsprechung des OVG NRW hierzu gibt es allerdings bislang nicht.