VG Bremen zu Abfallgefäß-Mindestentleerungen

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Das VG Bremen hat mit Urteil vom 02.07.2025 (Az.: 2 K 676/23) unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Bremen (Urteil vom 26.09.2017 – 1 D 281/14 –) entschieden, dass bei der Festlegung von Mindestentleerungen pro Jahr für das Restmüllgefäß auf den Regelbedarf abgestellt werden darf. Die Mindest- bzw. Regelentleerungszahl muss nicht so gewählt werden, dass diese Anzahl an Leerungen in allen Einzelfällen benötigt wird, sondern im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers ist eine Orientierung an den Erfahrungen zum regelmäßigen Bedarf zulässig. Es ist – so das VG Bremen – nicht geboten, besonders engagierte Müllvermeidung zu honorieren. Im Übrigen ist laut dem VG Bremen ebenso die Absicht eine zulässige Erwägung, Bezieher besonders niedriger Leistungsmengen angemessen an den Gesamtkosten der Abfallentsorgung zu beteiligen und sie von illegaler Abfallbeseitigung abzuhalten. Abfallgefäß-Mindestentleerungen sind insoweit auch kombiniert mit einer Grundgebühr zulässig (so bereits: OVG Bremen, Urteil vom 26.09.2017 – 1 D 281/14 – abrufbar unter: https://www.ovg.bremen.de -).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Das OVG NRW hatte bereits mit Beschluss vom 14.11.2003 (- Az.: 9 A 85/02 –) zur Anwendung des sog. Entleerungshäufigkeitsmaßstabes bei der Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß entschieden, dass ohne eine satzungsrechtliche Festlegung von Mindest-Entleerungen nur 2 tatsächlich in Anspruch genommene Entleerungen pro Jahr abgerechnet werden können, auch wenn z. B. 9 Entleerungen kalkulatorisch vorgesehen waren. Es empfiehlt sich daher, die Abfallgebühren auf der Grundlage des kostengünstigen Gefäßvolumenmaßstabes abzurechnen, zumal dieses der Kostenverteilungsschlüssel ist, der von über 95 % der Städte und Gemeinden in NRW angewendet wird.

Das OVG NRW hatte zudem mit Beschluss vom 09.02.2022 (– 9 A 3619/20 –) ausdrücklich bestätigt, dass bei der Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß der kostengünstige und einfache Gefäßvolumenmaßstab den landesgesetzlichen Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 4 LKrWG NRW genügt, wirksame Anreize zur Abfallvermeidung/-verwertung zu setzen, wenn Restmüllgefäße mit unterschiedlichen Fassungsvolumina (z. B. 80 l, 120 l , 240 l) gewählt werden können (vgl. dazu auch: VG Düsseldorf. Urteile vom 08.06.2021 - Az.: 17 K 1964/20 und 17 K 6804/19 -). Ebenso hatte das BVerwG mit Beschluss vom 20.12.2023 (Az. 9 BN 4.23) entschieden, dass bei der Erhebung von Abfallgebühren nicht der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechtete oder wahrscheinlichste Maßstab als Kostenverteilungsschlüssel angewendet werden muss.