Mitteilung
VG Düsseldorf zu Alttextilien-Containern
Allerdings weist das VG Düsseldorf daraufhin, dass ein gewerblicher Alttextilien-Sammler mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht zwingend darauf angewiesen ist, gewerbliche Alttextilien-Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufzustellen, weil dieses ebenso auf privaten Grundstücken erfolgen könne. Ebenso sei die Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraum mit Abfallsammelcontainern ein tragender straßenrechtlicher Gesichtspunkt, insbesondere weil durch eine Überfüllung von Alttextilien-Containern und der zusätzlichen Beistellung von losen und eingepackten Abfällen neben die Container das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigt werden könne. Trotz dieser Gesichtspunkte sah sich das VG Düsseldorf gehalten wegen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Rechtsprechungslinie des OVG NRW zu folgen.
Die Geschäftsstelle weit ergänzend auf Folgendes hin:
Vor den Verwaltungsgerichten sind immer noch Streitverfahren anhängig, in denen gewerbliche Abfallsammler gewerbliche Alttextilien-Sammlungen mit unzähligen Containern im Stadt- oder Gemeindegebiet auf öffentlichen Flächen erreichen möchten.
Für die Aufstellung auf öffentlichen Flächen ist gemäß § 18 StrWG NRW eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis der Stadt bzw. Gemeinde erforderlich. Eine Versagung dieser Erlaubnis ist möglich, um eine Verschandelung der Stadt- bzw. Ortsbildes zu verhindern. Dieses ist ein tragender straßenrechtlicher Versagungsgrund.
Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 21.04.2021 – 5 S 1996/19 -) und das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.12.2011 – OVG 1 B 66.10 - ) haben den Standpunkt eingenommen, dass die Aufstellung von Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen generell versagt werden kann, um etwa Verschmutzungen an Container-Standplätzen durch sachwidrige Müllentsorgungen Dritter präventiv zu unterbinden, um dadurch Personal- und Kostenaufwand für die Entsorgung solcher Verschmutzungen durch Gemeindepersonal zu vermeiden (vgl. Queitsch, AbfallR 2024, S. 26 ff.).
Leider folgt die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und das OVG NRW in Nordrhein-Westfalen dieser Rechtsprechungslinie nicht.
Insoweit kann in NRW auf der Grundlage der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW nur durch ein vom Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossenes Standortkonzept die maximale Anzahl der Alttextilien-Container auf öffentlichen Flächen begrenzt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2021 - Az.: 11 A 1958/20 –).
Ein solches Standortkonzept ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern muss durch Ratsbeschluss getroffen werden (so: OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 – Az.: 11 A 390/19 -).
Dabei ist strikt zu beachten, dass eine Obergrenze pro Standplatz fixiert werden muss, d.h. dass pro Standplatz nur ein einziger Alttextilien-Container aufgestellt werden darf und nicht zwei Alttextilien-Container, weil anderenfalls ein anderweitiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammler einen Anspruch auf Belegung des Standplatzes mit einem zweiten Alttextilien-Container haben könnte (vgl. hierzu: VG Aachen, Urteil vom 23.09.2022 – 10 K 1259/19 -).
Ebenso kann ein gewerblicher Alttextilien-Container nicht vor einem Altglas-Container aufgestellt werden, wenn dadurch dessen Entleerung erschwert wird und Passanten gefährdet werden (OVG NRW, Urteil vom 26.06.2024 - Az.: 11 A 2101/23 -).
Ein Sondernutzungskonzept kann sich allerdings nur auf solche Standorte beschränken, für die bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist, d.h. es müssen keine weiteren Standflächen vorgesehen werden, die noch nicht belegt sind (so bislang: OVG NRW, Urteil vom 03.12.2021 - Az.: 11 A 1958/20 – Rz. 63 des Beschlussgründe).
Ist danach in einem vom Stadtrat bzw. Gemeinderat beschlossenen Standortkonzept eine maximale Anzahl z. B. von 30 Alttextilien-Container-Standplätzen festgelegt worden, müssen weitere Standplätze nicht mehr zugelassen werden. Es besteht außerdem kein subjektives Recht auf Widerruf der einem anderen erteilten Sondernutzungserlaubnis (so: OVG NRW, Urteil vom 26.06.2024 – 11 A 2101/23 -).
Gemeinnützige Sammler dürfen nach dem OVG NRW (Urteil vom 13.05.2019 – Az.: 11 A 2627/18 – Rz. 33 der Urteilsgründe) nicht bevorzugt werden, weil das öffentliche Straßensondernutzungsrecht wirtschafts- und wettbewerbsneutral ist, d. h. es kann in einem Standortkonzept nur ganz neutral die maximale Anzahl der Standplätze festgelegt werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Städte, Gemeinden und Kreise seit dem 01.01.2025 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 KrWG verpflichtet sind, im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgung die Erfassung und Verwertung von Alttextilien anzubieten und vorzuhalten, wofür ebenfalls Standplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen benötigt werden. Insoweit muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in erster Linie zugestanden werden, öffentliche Flächen zur Aufstellung von Alttextilien-Containern in Anspruch nehmen zu können, damit die bundesrechtliche Abfallentsorgungspflicht für Alttextilien erfüllt werden kann. Dieses gilt um so mehr, als aktuell in den Medien von gewerblichen und gemeinnützigen Alttextilien-Sammlern vorgetragen wird, dass die erzielbaren Erlöse bei der Verwertung durch die zunehmende Minderwertigkeit der Alttextilien immer geringer werden und in der Folge hierzu, das Interesse an der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung und Verwertung von Alttextilien rückläufig ist.