Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.06.2025 (Az.: 16 K 3629/24) entschieden, dass die Anordnung einer Stadt rechtmäßig ist, die Abfallgefäße nicht mehr im Keller, sondern oberirdisch auf dem betroffenen Grundstück abzustellen, damit eine Entleerung der Abfallgefäße durch die Müllwerker möglich ist. In dem konkreten Fall, war der Kellerstandplatz der Abfallgefäße über einen Schrägschacht im Gehweg durch die Müllwerker insbesondere deshalb nicht mehr erreichbar, weil der Schachtdeckel als Zugang zu dem Kellerstandplatz sich verzogen hatte, was ebenfalls zu einer Stolpergefahr auf dem Gehweg führte.
8. September 2025