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VG Düsseldorf zum Entleerungsort für Abfallgefäße

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Dem Einwand der Klägerseite zur Fremdbefüllung von Abfallgefäßen durch unbefugte Dritte, wenn diese an einem anderen Entleerungsort aufgestellt werden müssen, folgte das VG Düsseldorf ebenfalls nicht, denn hier könne durch die Anbringung eines Schwerkraftschlosses für Abhilfe gesorgt werden.