Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.03.2025 (Az.: 16 L 309/25) erneut klargestellt, dass eine Stadt bzw. Gemeinde im Rahmen der Benutzung ihrer kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung einen Entleerungsort für rollbare Abfallgefäße anordnen kann, wenn ein Grundstück aus arbeitsschutzrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Vorschriften durch ein Abfallfahrzeug nicht unmittelbar angefahren werden kann. Dieses gilt insbesondere dann, wenn kein rückwärtsfreies Entleeren der Abfallsammelbehälter durch das Abfallsammelfahrzeug möglich ist, weil es an einer Wendemöglichkeit für Entsorgungsfahrzeuge fehlt. Das VG Düsseldorf weist ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Bestandschutz bezüglich der Art der Abfallentsorgung gibt. Ebenso weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass es keinen Rechtsanspruch auf den Einsatz von Mini-Müllfahrzeugen gibt, weil das OVG NRW mit Beschluss vom 09.08.2024 (Az.: 15 B 105/24 – nicht veröffentlicht) einen solchen Anspruch verneint hat.
22. Juli 2025