Mitteilung
VG Düsseldorf zum Mindest-Restmüllvolumen
Nachträglich wurde die Anordnung dahin geändert, dass statt der 180 Liter (120 l und 60 l) nunmehr nach weiteren Füllstands-Kontrollen durch die Stadt nur noch 150 Liter wöchentlich für das Restmüllvolumen angesetzt wurden. Dafür wurde das satzungsrechtlich festgelegte Mindest-Restmüllvolumen von 20 Liter pro Person/Woche für die gemeldeten 4 Personen auf dem Grundstück zuzüglich des Klägers, der ebenfalls auf dem Grundstück wohnt, zugrunde gelegt. Hinzu kamen die satzungsmäßig für Einzelhandelsgeschäfte angesetzten 10 Liter pro Beschäftigten/Woche für zwei Einzelhandelsgeschäfte auf dem Grundstück, wobei in Ermangelung aktueller Angaben im Rahmen einer Schätzung je zwei Beschäftigte angesetzt wurden. Außerdem wurden zusätzlich für selbständig Tätige der freien Berufe 5,5 l pro Beschäftigten und Woche für eine auf dem Grundstück befindliche Physiotherapiepraxis angesetzt, so dass sich insgesamt ein Restmüllvolumen von 145,5 l pro Woche ergab. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hatte die beklagte Stadt das Mindest-Restmüllvolumen für das Grundstück erneut auf 130 Liter vermindert, weil auf dem Grundstück nach erneuter Erhebung nicht 5 Privatpersonen (private Haushaltungen), sondern nur 4 Privatpersonen vorzufinden waren.
Das VG Düsseldorf hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Insbesondere weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass die Schätzung bezogen auf die Einzelhandelsgeschäfte mit 2 Beschäftigten nicht zu beanstanden sei, weil der Kläger zur Mitarbeiterzahl – auch im Gerichtsverfahren - keine Angaben gemacht hatte. Im Übrigen sei die Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens für die privaten Haushaltungen auf dem Grundstück ebenfalls auf der Grundlage des satzungsrechtlich festgelegten Mindest-Restmüllvolumens von 20 Litern pro Person/Woche bei den melderechtlich aktuell erfassten 3 Personen sowie dem Kläger als vierter Person nicht zu beanstanden.
Das VG Düsseldorf folgte außerdem dem Einwand des Klägers nicht, dass die gewerblichen Abfallbesitzer keinen Zugang zu dem Restmüllgefäß hätten und deshalb bei der Berechnung außer Betracht bleiben müssten. Insoweit stellt das VG Düsseldorf ausdrücklich klar, dass auch die gewerblichen Abfallbesitzer dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt bezogen auf die bei ihnen anfallenden „Abfälle zur Beseitigung“ unterliegen. Deshalb sei der Kläger gehalten, den gewerblichen Abfallbesitzern auf seinem Grundstück schnellstmöglich den Zugang zu dem Restmüllbehälter auf seinem Grundstück zu verschaffen, zumal bei gemischt genutzten Grundstücken (private Haushaltungen einerseits und gewerblich/industriellen Abfallbesitzern/-erzeugern andererseits) satzungsrechtlich die gemeinsame Nutzung eines Restmüllgefäßes auf Antrag möglich sei und zudem in der Abfallentsorgungssatzung ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand geregelt sei, wenn die bestehenden Abfallüberlassungspflichten nicht erfüllt werden. Außerdem sei es nicht zu beanstanden, dass für die vom Kläger selbst betriebene Physiotherapiepraxis die geringdenkbare Bemessungsgröße von 5,5 l pro Beschäftigten und Woche in Ansatz gebracht worden sei.
Schlussendlich sah das VG Düsseldorf die beklagte Stadt somit insgesamt als berechtigt an, im Wege der Ersatzvornahme auf dem Grundstück ein ausreichendes Restmüll-Behältervolumen auf der Grundlage des satzungsrechtlich geregelten Mindest-Restmüllvolumens für private Haushaltungen und gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger zur Benutzung bereitzustellen.