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VG Düsseldorf zur Sanierung einer PFOS-Belastung

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Es bestand insoweit ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die beklagte Gemeinde, der auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.2023 – 2 C 22.21 -), denn die Feuerwehr handelte als gemeindliche Einrichtung bei der Brandbekämpfung öffentlich-rechtlich (§ 3 Abs. 1 BHKG) als sie versuchte, den Brand auf dem Grundstück der Kläger zu löschen und dabei mit PFOS versetzten Löschschaum einsetzte und dadurch das Grundstück mit Schadstoffen kontaminierte.

Laut dem VG Düsseldorf ist es jedoch grundsätzlich Sache des anspruchsverpflichteten Hoheitsträgers, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln er einen früheren rechtmäßigen Zustand wiederherstellen möchte, weshalb ein Gericht nur zur Beseitigung der eingetretenen Störung verurteilen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24.91 - ; OVG MV, Urteil vom 18.04.2023 – 1 LB 89/19 -).

PFOS-Kontaminationen können – so das VG Düsseldorf – durch unterschiedliche Maßnahmen entfernt werden, weshalb eine Bodenauskofferung nicht die einzig denkbare Maßnahme ist.

Gleichwohl setzte die Feuerwehr mit dem Einsatz von PFOS-versetzten Löschschaum beim Löschen des Brandes die Kernursache für den Kontaminationseintritt in Bezug auf die betroffenen Grundstücke, so dass die beklagte Gemeinde zu verurteilen war, die entstandene Bodenbelastung zu beseitigen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BayVGH, Beschluss vom 11.11.2022 – 8 ZB 22.1469 -).