weiss

VG Düsseldorf zur Sanierung von Dachrinnen und Regenfallrohren

Link kopieren

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 48 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) besteht für einen Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin eine Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser. Niederschlagswasser ist auf der Grundlage der bundesrechtlichen Abwasserdefinition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das „von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser“. Dabei liegt ein „gesammeltes Abfließen“ regelmäßig bei jeder bebauten und/oder befestigten Fläche vor, um diese wasserfrei benutzbar zu halten.

Wegen dieser Abwasserüberlassungspflicht müssen auch Dachrinnen und Regelfallrohre intakt sein, damit eine Überlassung des Niederschlagswassers in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht sichergestellt ist und es nicht zu Schäden an den Gebäuden kommt.

Die Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (Definition des Niederschlagswassers als Abwasser) ist mit Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (Eigentumsrecht) vereinbar und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (so ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2020 – 15 A 657/19 -).

Die Beseitigung des Niederschlagswassers dient insbesondere auch dazu, dass Überschwemmungswasserschäden auf Nachbargrundstücken sowie öffentlichen Verkehrsflächen vermieden werden können (so: OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2020 – 15 A 657/19 -).
Dennoch ist die Nutzung von Niederschlagswasser z. B. zur Gartenbewässerung durch eine Regenwassernutzungsanlage mit einem Überlauf an den öffentlichen Kanal nicht ausgeschlossen (so: OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2020 – 15 A 657/19 – Rz. 30 der Urteilsgründe).