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VG Gelsenkirchen zur Abwasserabgabe

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Laut dem VG Gelsenkirchen ist die Aufhebung der Befreiung gegenüber der Gemeinde H rechtswidrig gewesen, denn die Gemeinde H hatte bezogen auf ihr Kanalnetz auf ihrem Gemeindegebiet und als Betreiberin dieses Kanalnetzes ihre Pflichten zu 100% erfüllt.

Der Wortlaut der SüwO Abw NRW sieht – so das VG Gelsenkirchen – keine Ausweitung der darin festgelegten Pflichten auf den Betreiber benachbarter Kanalisationsnetze vor. Weder in § 2 Abs. 1 SüwVO Abw NRW noch in einer anderen Bestimmung dieser Rechtsverordnung wird – so das VG Gelsenkirchen – bezogen auf die Anforderungen an die Selbstüberwachung auf einen weiteren oder einen (anderen Betreiber) eines weiteren Kanalisationsnetzes bzw. auf eine weitere Gemeinde abgestellt.

Nach Anlage 1 Ziffer 1 SüwVO Abw NRW sei deshalb die Überprüfung des eigenen Kanalnetzes zu 100 % durch die Gemeinde H erfüllt gewesen. Diese Auslegung entspricht laut dem VG Gelsenkirchen auch dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Abgabefreiheit. Ausgehend davon, dass grundsätzlich der Einleiter von Niederschlagswasser abgabepflichtig ist (§ 9 Abs. 1 AbwAG, § 1 AbwAG NRW), werde die Anreizwirkung einer möglichen Abgabefreiheit dadurch gewährleistet, dass der Betreiber der Kanalisationsnetze selbst darauf Einfluss hat, die Vorgaben der SüwVO Abw NRW zu erfüllen, und er nicht auf deren Erfüllung durch andere Betreiber in Bezug auf deren Kanalnetze angewiesen ist, die sich seiner Zuständigkeit und seinem Einfluss entziehen.