Mitteilung
VG Gelsenkirchen zur Frischwassergebühr
Gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der dazu ergangenen Mess- und Eichverordnung (MessEV) gilt ein Wasserzähler nur für 6 Jahre als geeicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MessEV i. V. m. der Nr. 5.5.1 der Anlage 7). Ebenso gibt § 18 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vor, dass das Wasserversorgungsunternehmen die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen feststellen muss, welche den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Laut dem VG Gelsenkirchen kann die von einem ungeeichten Wasserzähler gemessene Wassermenge auch nicht zur Schätzung der verbrauchten Wassermenge zugrunde gelegt werden, da dieses den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entgegensteht, denn die Messdaten des nicht mehr geeichten Wasserzählers sind schlichtweg nicht mehr verwendbar. Die Verwendung ungeeichter Wasserzähler im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 NessEG stellt zudem gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Die beklagte Gemeinde hätte somit – so das VG Gelsenkirchen – sicherstellen müssen, dass vor Ablauf der Eichfrist ein geeichter Wasserzähler installiert wird.
Kann ein Wasserzähler allerdings nicht ausgetauscht werden, weil der Kunde den Zutritt zu dem im Gebäude befindlichen Wasserzähler nicht gewährt und somit an dem Austausch des Wasserzählers nicht mitwirkt, so können grundsätzlich für eine Schätzung der Durchschnittsverbrauch in den Vorjahreszeiträumen oder Referenzwerte aus dem Versorgungsgebiet der Gemeinde zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.06.2023 – 20 B 21.2421).