Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 28.11.2025 (Az.: 9 K 539/22 – rechtkräftig) entschieden, dass für Schuhkartons ein Lizenzentgelt an einen der zurzeit 10 Systembetreiber des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen zu zahlen ist. Der Schuhhändler hatte die Auffassung vertreten, er müsse kein Lizenzentgelt zahlen, wenn die Schuhkäufer die Schuhkartons nicht mehr nach Hause nehmen würden, sondern in dem Verkaufsgeschäft zurücklassen würden. Das VG Gelsenkirchen sah dieses nicht so, weil auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen rund 62 Prozent der Schuhkäufer die Schuhkartons aus dem Verkaufsgeschäft mit nach Hause nehmen würden. Insoweit wurde die Auffassung der Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt, dass eine Lizenzentgeltpflicht für die Schuhkartons besteht.
3. Februar 2026