Ebenso wie das VG Gießen (Urteil vom 09.08.2022 - Az. 6 K 2794/21.GI - ) hat das VG Koblenz mit Urteil vom 03.09.2025 ( 4 K 4167/24.KO) entschieden, dass eine gemäß § 22 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) abgeschlossene Abstimmungsvereinbarung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) und den zurzeit 10 privaten Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen für alle 10 privaten Systembetreiber verbindlich ist, wenn 2/3 der privaten Systembetreiber der Abstimmungsvereinbarung zugestimmt haben. Dieses gilt auch für die Verwertung von Abfällen (hier: die Fraktion Papier/Pappe/Kartonagen), die eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Systembetreiber dieses in diese Art und Weise beschlossen wurde. Durch die Zustimmung von zwei Dritteln der privaten Systembetreiber im Rahmen der internen Abstimmung ist laut dem VG Koblenz die Abstimmungsvereinbarung angenommen. Der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Abschlussvollmacht durch die einzelnen privaten Systembetreiber bedarf es deshalb für den wirksamen Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung nicht mehr. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass die Beteiligten den Herausgabeanspruch ausdrücklich ausschließen, wenn eine gemeinsame Verwertung in der Abstimmungsvereinbarung vereinbart worden ist.
7. Januar 2026