Das VG Köln hat mit Urteil vom 26.06.2025 (Az.: 8 K 6166/24) entschieden, dass eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung bezogen auf eine Garage zum Abstellen von Abfallgefäßen rechtmäßig ist, wenn es dadurch insbesondere für die Nachbargrundstücke zu einer erheblichen Geruchsbelästigung kommt. Die anderweitige Nutzung der Garage zu Lagerzwecken für Mülltonnen, Verpackungsmüll, Lebensmittel usw. wurde im konkreten Fall nicht beantragt. Laut dem VG Köln ist gemäß § 2 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW zwischen Garagen und Lagerräumen zu unterscheiden, wobei eine Garage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dann nicht mehr genutzt wird, wenn die Nutzung der Garage nur noch den Eindruck eines Lagerraumes erweckt. Vor diesem Hintergrund war die Anordnung rechtmäßig, zumal die von der Nachbarschaft mehrmals gerügten Geruchsbelästigungen durch das Abstellen der Abfallgefäße in der Garage bei einer Ortsbesichtigung bestätigt werden konnte.
8. September 2025