Mitteilung
VG Köln zur Beseitigung einer baufälligen Ufermauer
Das VG Köln hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Laut dem VG Köln lag für die sanierungsbedürftige Ufermauer keine wasserrechtliche Genehmigung vor (§ 22 Abs. 1 LWG NRW). Die Ufermauer, die nur an dem Grundstück der Kläger errichtet worden war, dient – so das VG Köln – auch keinem erkennbaren wasserwirtschaftlichen Zweck, sondern wurde ausschließlich zur besseren Ausnutzbarkeit des Grundstücks errichtet. Es lag für die sanierungsbedürftige Ufermauer keine nachweisbare wasserrechtliche Genehmigung vor, zumal eine solche Genehmigung seit dem preußischen Wasserrecht nur in Schriftform hätte erteilt werden können (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2012 – 17 K 3978/11 – unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 10.10.1996 – 20 A 5751/94 -).
Die Anordnung der unteren Wasserbehörde war laut dem VG Köln rechtmäßig, weil die Ufermauer gegen die Vorschrift des § 97 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW verstößt, wonach eine bauliche Anlage an einem fließenden Gewässer 2. Ordnung oder sonstigem Gewässer nur zugelassen werden darf, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Laut dem VG Köln gab es keinen entsprechenden Bebauungsplan und die Gewässerunterhaltung stand als öffentlicher Belang entgegen, weil gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss vorgegeben sei. Die baufällige Ufermauer verstoße – so das VG Köln – auch gegen § 36 Abs. 1 WHG, weil schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien, so dass die untere Wasserbehörde befugt gewesen sei, die Anordnung auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 2 Satz 2 WHG zu erlassen.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:
Das VG Köln zeigt erneut, dass es für die Frage der Sanierungsverantwortlichkeit bezogen auf Anlagen an Gewässern (§ 36 WHG, §§ 22 ff. LWG NRW) keine Schablonenlösung gibt. Maßgeblich ist vielmehr im konkreten Einzelfall, wer die Anlage an dem Gewässer, wann und zu welchem Zweck, errichtet hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des mit der Anlage verfolgen Zwecks ist somit der Zeitpunkt ihrer Errichtung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2018 – 14 K 532/17 - ; OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 – 20 A 20/13 -).
Im entschiedenen Fall war die sanierungsbedürftige Ufermauer durch den Voreigentümer des Grundstücks der Kläger errichtet worden und nicht durch den Träger der Gewässerunterhaltungspflicht (Anliegergemeinde) und die Ufermauer war ohne wasserrechtliche Genehmigung nur errichtet worden, damit das Grundstück besser ausgenutzt werden konnte.
Das Urteil des VG Köln vom 30.09.2025 (14 K 5768/23) bedeutet eine erneute Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Sanierungsbedürftigkeit von Ufermauern. Ist eine Ufermauer nur an einem einzigen Grundstück und nicht an mehreren Grundstücken errichtet worden, so besteht grundsätzlich eine Sanierungsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Ufermauer steht und keine Maßnahmenverantwortlichkeit des Trägers der Gewässerunterhaltungspflicht, welche gemäß §§ 62 LWG NRW bei fließenden Gewässern 2. Ordnung und sonstigen Gewässern grundsätzlich bei der Anliegergemeinde liegt (so auch bereits: VG Köln, Beschluss vom 11.09.2023 – 14 L 1220/23 – rechtskräftig –).
Bei solchen Ufermauern, die hingegen an mehreren Grundstücken vorbeiführt, kann unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine Maßnahmenverantwortlichkeit des Trägers der Gewässerunterhaltungspflicht (grundsätzlich: die Anliegergemeinde) gegeben sein (so: OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 – 20 A 20/13 -).
Hintergrund dieser Rechtsprechung war bislang, dass der fachkompetente, öffentliche Aufgabenträger in einem solchen Fall für eine fachgerechte Sanierung der Ufermauer verantwortlich ist, damit eine nachhaltige sowie gewässerverträgliche Ertüchtigung durchgeführt wird. Dieses bedeutet dann aber nicht, dass die Anliegergemeinde im Endergebnis die Kosten tragen muss, sondern die betroffenen Grundstückseigentümer sich an den Kosten nach der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im zeitlichen Nachfeld beteiligen müssen (so: OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2019 - Az.: 20 A 2095/17 – zu einem Gewölbetunnel mit gemauerten Seitenwänden mit Deckplatte; VG Münster, Urteil vom 26.01.2022 – 7 K 2852/20 - Gewässergewölbe).
Zudem ist zu beachten, dass der BayVGH mit Urteil vom 23.05.2025 (Az.: 22 B 22.2635) entschieden hat, dass eine Anliegergemeinde als Träger der Gewässerunterhaltungspflicht wieder zuständig sein kann, wenn ein Wasser- und Bodenverband nicht mehr existiert und der Anlageneigentümer ebenfalls nicht mehr existent ist bzw. nicht mehr verantwortlich ist, weil kein Übergang der wasserrechtlichen Genehmigung für die Anlage auf den neuen Grundstückseigentümer oder Anlagenbetreiber stattgefunden hat. Auch hierdurch wird dokumentiert, dass es keine Schablonenlösung gibt, sondern es immer auf den Sachverhalt im ganz konkreten Einzelfall ankommt.