Das VG Köln hat mit Urteil vom 16.04.2025 (Az.: 23 L 605/25) klargestellt, dass die Fragen der Abwasserbeseitigung (hier: der Beseitigung des Niederschlagswassers) sowie der Hochwasserschutz grundsätzlich nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens für ein einzelnes Bauvorhaben sind (vgl. VG Köln, Urteil vom 17.07.2024 – 23 K 4896/22 -). Das Urteil des VG Köln entspricht der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 14.04.2011 – 15 A 592/11 -), wonach die Fragen der Entwässerung eines Baugrundstückes im Einklang mit der Abwasserbeseitigungssatzung mit der zuständigen Abteilung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde für die Abwasserbeseitigung zu klären ist. Eine Baugenehmigung hat grundsätzlich keine Konzentrationswirkung mit Blick auf die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser.
4. Juli 2025