Mitteilung
VG Lüneburg zum Entleerungsort für Abfallgefäße
Laut dem VG Lüneburg ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger berechtigt, gesteigerte Mitwirkungspflichten bei der Überlassung der Abfälle einzufordern, wenn anderenfalls das eingesetzte Personal unter Verstoß gegen die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschrift 43) gefährdet wird. Gleichwohl muss diese Gefährdungslage im konkreten Einzelfall durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachweisbar dokumentiert werden können. Dies war durch den beklagten Zweckverband nicht erfolgt, weil dieser unter anderem kein Fotomaterial vorlegen konnte, welches das regelmäßige Blockieren des Wendehammers durch parkende Fahrzeuge an den Entleerungstagen dokumentierte. Insoweit sah das VG Lüneburg die alleinigen Beobachtungen der Müllwerker als nicht ausreichend an, um eine Anordnung eines grundstücksfernen Aufstellungsortes für die Abfallgefäße erlassen zu können.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass bei einem vorhandenen Wendehammer durch die zeitlich beschränkte Anordnung von Parkverboten an den Entleerungstagen grundsätzlich die Befahrbarkeit durch Müllfahrzeuge erreicht werden kann, so dass ein Rückwärtsfahren unter Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften vermieden werden kann.