Mitteilung
VG Osnabrück zur Einstufung von Druckgasflaschen als Verpackungen
Die Klägerin vertreibt nicht wiederbefüllbare Druckgasflaschen aus Stahl, die mit 0,42 m3 nicht entflammbarem Helium mit einem Reinheitsgrad von 99,996 % befüllt sind und die der Befüllung von ca. 50 Luftballons dienen. Zu jeder Druckgasflasche gehört ein Abfüllventil aus Kunststoff und Metall, welches in einem an der Druckgasflasche befestigten Kunststoffbeutel gesondert verpackt ist. Der Vertrieb erfolgt in einer Faltschachtel aus Karton. Die Zentrale Stelle stufte das Gesamtkonvolut als eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des § 3 Absatz 8 VerpackG ein.
Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Widerspruch und später Klage. Die Druckgasflasche stelle bereits keine Verpackung im Sinne des VerpackG dar, sondern sei integraler Teil des Produkts im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG. Ohne ein geeignetes Behältnis sei das Heliumgas nicht transportabel oder verwendbar. Insbesondere müsse eine Vermischung mit der Außenluft verhindert werden. Das Produkt könne somit nicht auf eine andere Art als mittels Druckgasflasche vertrieben werden. Zudem sie die Herstellung der Gasflaschen sogar teurer als das Helium selbst.
Das VG bestätigte hingegen den Feststellungsbescheid. Bereits der Begriffsdefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sei zu entnehmen, dass ein Erzeugnis nicht gleichzeitig Verpackung und Ware sein kann, da es gerade eine der genannten fünf Funktionen (Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung und Darbietung) in Bezug auf die Ware erfüllen muss, um als Verpackung eingeordnet zu werden (dienende Funktion der Verpackung im Verhältnis zur Ware). Diese Voraussetzungen lägen bei der Druckgasflasche vor. Sie sei auch nicht deshalb integraler Bestandteil des Produkts i.S.d. Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG, weil das Gas nur mit ihr/ihrem Ventil sinnvoll gehandhabt werden kann. Ebenso mache ein gegenüber dem eigentlichen Produkt höherer Materialwert der Verpackung diese nicht schon zum integralen Bestandteil.
Anmerkungen des Städte- und Gemeindebundes NRW
Die Nutzung von Butan/Propan (in kleinen Gaskartuschen für Camping-Kocher und Grills), Helium (als Ballongas) und Lachgas (zum Aufschäumen von Sahne und als Partydroge) hat im privaten Raum immer mehr zugenommen. Da sie oft nicht vollständig restentleert sind, explodieren die Druckgasflaschen in Müllfahrzeugen und treiben die Versicherungskosten für die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in die Höhe. Aktuell erfolgt die Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die ab August 2026 geltende EU-Verpackungsverordnung. Die kommunalen Spitzenverbände fordern in diesem Zusammenhang, dass Pfandlösungen für dickwandige Einweg-Gasdruckflaschen und -kartuschen mit Gasen aller Art eingeführt werden. Insofern ist die Bestätigung, dass Druckgasflaschen systembeteiligungspflichtige Verpackungen darstellen, hilfreich. Es muss nunmehr aber auch sichergestellt werden, dass derartige Behälter nicht mehr in den Hausmüll gelangen.