Mitteilung
VG Wiesbaden zum Mitbenutzungsanspruch gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG
Laut dem VG Wiesbaden entbindet das Wahlrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in § 22 Abs. 4 VerpackG nach einem Volumenanteil oder alternativ nach einem Masseanteil abzurechnen, diesen nicht von der Pflicht, sich an den Gebührenbemessungsgrundsätzen und den allgemeinen Angemessenheitskriterien zu orientieren.
Das VG Wiesbaden nimmt den Standpunkt ein, dass eine ausschließliche Abrechnung auf der Grundlage eines Volumenanteils der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton an der gesamten eingesammelten Altpapierfraktion (Einwegverpackungen und sonstiges Altpapier wie z. B. Schreibpapier, Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Druckerzeugnisse) bei der Mitbenutzung des kommunalen Altpapiererfassungssystems nicht in Betracht kommt, wenn die Sammlung des Altpapiers im Wesentlichen durch einen beauftragten Dritten (operativen Entsorger) im Rahmen eines Holsystems erfolgt und mit diesen insoweit ausschließlich nach Massegesichtspunkten abgerechnet wird. In einem solchen Fall ist – so das VG Wiesbaden - eine Kostenverteilung zwischen den privatwirtschaftlichen Systemen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ausschließlich anhand der Volumenanteile von Einweg-Verpackungsabfällen und Nicht-Verpackungsabfällen im Sammelbehälter vor der Verpressung in Abfallsammelfahrzeugen unangemessen.
Das VG Gießen hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es wird abzuwarten sein, ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt. Grundsätzlich erfolgt zurzeit eine Abrechnung des Mitbenutzungsanspruches gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG im Regelfall auf der Grundlage des Masseanteils und nicht auf der Grundlage des Volumenanteils.