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VGH Baden-Württemberg zur Heranziehung eines Wohnungseigentümers

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Laut den VGH Baden-Württemberg kann in einer kommunalen Gebührensatzung festgelegt werden, dass mehrere Benutzer für alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis als Gesamtschuldner für die Gebührenschuld haften.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) ist dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil das mit der Belastung des Grundstückseigentümers verbundene „Ausfallrisiko“, das für diesen im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Mieters bzw. Pächters besteht, durch rechtlich mögliche Vorkehrungen des Vermieters (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarung usw.) angemessen verringert werden kann und insoweit ersichtlich mit Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.12.2012 – Az. 9 BN 3.12 – und vom 13.08.1996 – Az. 8 B 23.96-).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es Rechtsprechung des OVG NRW zu dieser Frage bislang nicht gibt.

Die Abfallgebühr ist eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr, so dass der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin, welche im Grundbuch eingetragen sind, in der Abfallgebührensatzung zum Gebührenschuldner bestimmt werden können.

Der Grundstückseigentümer bekommt ebenfalls bei Grundstücken, auf denen nur Mieter wohnen, einen Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG NRW geboten, denn sein Grundstück wird von Abfall befreit.

Es besteht keine Pflicht Mieter/Pächter zum Gebührenschuldner zu bestimmen. Deshalb sollte in der Satzung stets geregelt werden, dass nur der Grundstückseigentümer und andere dinglich Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte, Nießbraucher), deren Recht im Grundbuch eingetragen ist, Gebührenschuldner sind und diese zugleich als Gesamtschuldner haften.

Laut dem OVG NRW (Urteil vom 23.07.2014 – Az.: 9 A 169/12 –) ist jedenfalls ein Letzt-Rückgriff auf den Grundstückseigentümer zulässig, wenn der Erbbauberechtige als dinglich Berechtigter (das Recht ist im Grundbuch eingetragen) nicht zahlt.

Nicht zulässig ist hingegen laut dem OVG NRW ein Rückgriff auf Mieter/Pächter, die auf der Grundlage eines Miet-/Pachtvertrages lediglich schuldrechtlich (und nicht dinglich) Berechtigte sind, weil diese dann das Rückgriffs-Ausfallrisiko für den Grundstückseigentümer tragen müssten und die Mieter/Pächter zudem nur dann veranlagt werden können, wenn dieses ausdrücklich in der Gebührensatzung so geregelt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2002 – Az.: 9 A 1519/02 –).

Mieter/Pächter sollten insbesondere deshalb nicht in der Gebührensatzung zu Gebührenschuldnern bestimmt werden, weil die Gebührenschuld gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.11.2015 – Az.: 9 A 916/14 -).

Werden Mieter/Pächter zu Gebührenschuldnern bestimmt, so wird durch die Rechtsprechung die Grundstücksbezogenheit der Gebühr nicht anerkannt und angenommen, dass es sich um eine personengebundene Gebühr handelt, mit der Folge, dass ausstehende Benutzungsgebühren als Grundstückslasten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bei einer Zwangsversteigerung mit dem Zuschlag untergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.3.2012 – Az.: V ZB 185/11 – hat Zweifel an Grundstücksbezogenheit bezogen auf KAG BW; OVG Rh-Pf., Urteil vom 18.07.2014 – Az.: 6 A 10314/14.OVG - zu § 7 Abs. 7 KAG Rh-Pf.).

Deshalb empfiehlt es sich, in Gebührensatzungen textlich klarstellen, dass Benutzungsgebühren grundstücksbezogen sind und gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Zugleich sollten Mieter/Pächter nicht zu Gebührenschuldnern bestimmt werden, weil insbesondere die Zivilgerichte die Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühr dann nicht mehr anerkennen.