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Zurückstellen von Abfallgefäßen an den Bereitstellungsort

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Vor diesem Hintergrund wird auf folgende Haftungsrechtslage hingewiesen:
Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.2023 (– VI ZR 77/23 -) entschieden, dass es zur Erfüllung der Transportfunktion des Müllfahrzeuges gehört, die Mülltonnen zum Müllfahrzeug zu bringen, dort zu entleeren und wieder zurückzustellen. Es besteht eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, wenn dieses nicht ordnungsgemäß erfolgt (Halterhaftung). Die Gefahr, die in diesem Zusammenhang von einer geraden entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeuges zuzurechnen.

Es ist somit nicht die Aufgabe der abfallüberlassungspflichtigen Abfallerzeuger/-besitzer nach der Entleerung der Abfallgefäße ihre Abfallgefäße im öffentlichen Verkehrsraum zu suchen.

Diese haben auch keine Verantwortlichkeit, wenn Abfallgefäße irgendwo abgestellt werden, weil das ordnungsgemäße Zurückstellen der Abfallgefäße nach deren Entleerung zum Betrieb des Müllfahrzeuges gehört (BGH, Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 77/23 -; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1992 – 6 U 183/91 – 6jähriges Kind stürzt mit Fahrrad vom Gehweg auf die Fahrbahn, weil es auf dem Gehweg mit dem Fahrradlenker gegen eine Mülltonne gefahren war und wird auf der Fahrbahn von einem LKW erfasst).