Mitteilung
Änderungen der Bescheinigungsrichtlinien zur Absetzung von Aufwendungen für denkmalgeschützte Gebäude bzw. Kulturgüter
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und § 11a des Einkommensteuergesetzes
Die Richtlinie regelt die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungs- oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EstG), die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11a EStG an solchen Gebäuden sowie Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
Die Bescheinigungsrichtlinie ist abrufbar unter: MBl. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 180 vom 3.12.2025 | RECHT.NRW.DE
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 1b des Einkommensteuergesetzes
Die Richtlinie regelt die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmälern und Gebäuden in Denkmalbereichen nach §§ 7i und 10f Abs. 1 EstG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern nach § 10f Abs. 2 und § 11b EstG. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 EStG ist die Untere Denkmalbehörde.
Die Bescheinigungsrichtlinie ist abrufbar unter: MBl. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 181 vom 3.12.2025 | RECHT.NRW.DE
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Die Richtlinie regelt die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gemäß § 10g EstG für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zuständig für die Bescheinigung ist – soweit es sich dabei um Kulturgüter i. S. d. § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 EStG handelt – die Untere Denkmalbehörde und – soweit es sich dabei um Kulturgüter i. S. d. § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EstG handelt – die Bezirksregierung.
Die Bescheinigungsrichtlinie ist abrufbar unter: MBl. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 182 vom 3.12.2025 | RECHT.NRW.DE
Az.: 35 kr / 33.3.2-001/003