Aktualisierte Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in NRW in Kraft getreten

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Änderungen sieht der Runderlass u. a. dahingehend vor, dass der Kreis der Antragsberechtigten erweitert worden ist. Zusätzlich antragsberechtigt sind nunmehr auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Weitere Änderungen betreffen den Bereich des EU-Beihilferechts, wonach u. a. De-minimis-Beihilfen ab dem 01.01.2026 im Zentral Register der EU KOM erfasst werden müssen.

Weiterhin wurde in Ziffer 6.10 ein Katalog an nicht förderfähigen Maßnahmen eingefügt.

Der in Kraft getretene Runderlass tritt mit Ablauf des 31.10.2035 außer Kraft.

Weitere Informationen

Der Runderlass ist abrufbar unter: MBl. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 159 vom 14.11.2025 | RECHT.NRW.DE