VG Berlin stoppt vorerst stationslose „nextbike“-Mieträder in Berlin

Link kopieren

Das Unternehmen hatte in Berlin rund 6.500 Fahrräder ohne feste Stationen zur Miete bereitgestellt. Nachdem keine Einigung über eine Fortsetzung des bisherigen Vertrags mit dem Land Berlin erzielt werden konnte, forderte die Senatsverwaltung im Juli 2025 die Entfernung der Räder. Das VG Berlin wies den Eilantrag des Unternehmens ab: Das Aufstellen der Mieträder diene primär gewerblichen Zwecken und gehe damit über den Gemeingebrauch hinaus. Zudem behinderten die abgestellten Räder häufig Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer.

Die Kammer sah keine Ermessensfehler in der Verfügung. Ziel der Maßnahme sei der Schutz des Gemeingebrauchs und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Auch sei es dem Unternehmen zumutbar, die Räder innerhalb der gesetzten Frist selbst zu entfernen.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Eine endgültige Entscheidung steht somit noch aus.

Anmerkungen aus kommunaler Sicht

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen stationsloser Verleihsysteme im öffentlichen Raum und ordnet diese als genehmigungspflichtige Sondernutzung ein. Für Kommunen ist die Entscheidung relevant, da sie die Notwendigkeit klarer Regelungen für Sharing-Angebote unterstreicht. Städte und Gemeinden müssen die Nutzung öffentlicher Flächen für wirtschaftliche Zwecke im Sinne der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität steuern können. Der DStGB setzt sich daher auf Bundesebene im Zuge der Novellierung der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung für eine zusätzliche rechtliche Klarstellung ein, die sowohl Miet-E-Scooter als auch Leihfahrräder betrifft.

Weitere Informationen

Die Pressemitteilung des VG Berlin vom 20.10.2025 ist abrufbar unter: Vorerst keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland (Nr. 45/2025) - Berlin.de