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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 210/2006 vom 22.02.2006
103. Sitzung des Finanzplanungsrates
Der Finanzplanungsrat hat in seiner 103. Sitzung am 16.02.2006 die aktuelle Lage der öffentlichen Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der Haushalte 2006 sowie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erörtert. Des Weiteren wurden die Fortschrittsberichte Aufbau Ost der neuen Länder und Berlins sowie die Stellungnahme der Bundesregierung dazu beraten. Schließlich wurden Voraussetzungen zur weiteren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs mittels des Reverse-Charge-Verfahrens sowie zur Einführung einer Wirtschaftsidentifikationsnummer beraten.
Die wesentlichen Inhalte der einvernehmlichen Beschlüsse sind folgende:
I. Einvernehmlicher Beschluss:
Nummer 1 des Beschlusses bekräftigt das Ziel, das Defizitkriterium von 3 % ab 2007 einzuhalten. Die Bundesbank stand mit ihrer Ansicht, diese Grenze sei bei gehöriger Anstrengung auch in 2006 noch einzuhalten, alleine.
In Nummer 2 wird dargelegt, dass alle drei Ebenen eine Begrenzung des durchschnittlichen Ausgabenwachstums auf 1 % in den Jahren 2007 bis 2009 anstreben. Eine vom Bund gewünschte bindende Formulierung war nicht mehrheitsfähig.
Nummer 3 verweist auf die Genshagener Beschlüsse. Der Hinweis im letzten Satz, wonach Länder und Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 12 Mrd. € leisten, enthält keine zusätzlichen Finanzierungsverpflichtungen, sondern gibt allein die Mindereinnahmen wieder, die sich für Länder und Gemeinden aus der normalen Beteiligung an den steuerlichen Maßnahmen ergeben.
Nummer 5 enthält eine erfreuliche Zusage des Bundes, die Länder- und Kommunalhaushalte dort zu entlasten, wo sie durch Bundesrecht belastet sind. Auch wenn das Beispiel der Revision beim SGB II zeigt, dass solche Zusagen noch erhebliche Interpretationsspielräume und damit Konfliktpotenziale beinhalten, bleibt der Grundansatz doch positiv. Immerhin wollen sich Bund und Länder auf ein abgestimmtes Verfahren verständigen. Es wird für den DStGB und die Mitgliedsverbände nun darum gehen, Gespräche mit Bund und Ländern zu führen, um auf diesen Abstimmungsprozess einzuwirken.
Nummer 7 betrifft die Problematik der Verwendung der Solidarpaktmittel. Die Fortschrittsberichte wurden in der Sitzung nicht erörtert; stattdessen wurde verabredet, die Mittelverwendung unmittelbar zwischen dem Bund und den ostdeutschen Ländern zu erörtern. In diesem Zusammenhang wurde der Überlegung, auch eine Neudefinition des Investitionsbegriffs in Erwägung zu ziehen, eine Absage erteilt.
Sachsen-Anhalt hat diesen Beschluss teilweise nicht mitgetragen und sich gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer ausgesprochen. Auf Nachfrage hat das Land jedoch mitgeteilt, dass man die Annahme zu erwartender Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuererhöhung selbstverständlich nicht verweigern werde.
II. Weiterer einvernehmlicher Beschluss:
Der zweite Beschluss betrifft die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Umsatzbesteuerung.
Wie Art. 27 Absatz 2 Sechste Umsatzsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) zu entnehmen ist, muss die Einführung eines solchen Systems bei der EU-Kommission beantragt werden. Der Bund wird in Kürze diesen Antrag stellen; Österreich hat die Einführung eines Reverse-Charge-Verfahrens inzwischen beantragt.
Die Einführung eines Reverse-Charge-Verfahrens setzt vielfältige Veränderungen in den Bereichen Personal, Organisation und Automation der Finanzverwaltung voraus. Eine Voraussetzung ist die Einführung der so genannten Wirtschafts-Identifikationsnummer. Nach Angaben von Teilnehmern der Sitzung kann es bis zur Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens noch mehrere Jahre dauern; als ein mögliches Datum wurde das Jahr 2010 genannt.
Sachsen-Anhalt hat auch diesen Beschluss weitgehend nicht mitgetragen.
Die vollständigen Beschlüsse sind im Intranet-Angebot des Verbandes unter Fachinfo & Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Daten zur Finanzplanung, Finanzplanungsrat abrufbar.
Az.: IV/1 900-03