Beschlüsse des Präsidiums

 

 

218. Sitzung am 6. September 2024 in Moers

 

Belastungsausgleich Jugendhilfe

Das Präsidium lehnt das Angebot der Landesregierung zur notwendigen Anpassung des Belastungsausgleichs „Jugendhilfe“ als unzureichend ab, weil jenes die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs NRW zum Konnexitätsprinzip bei der Kindertagesbetreuung nicht umsetzt.

Das Präsidium bittet den Hauptgeschäftsführer darum, Gespräche mit den beiden anderen kommunalen Spitzenverbänden zu etwaigen gerichtlichen Schritten zu führen, um die notwendige Anpassung des Belastungsausgleichs zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof NRW in seiner maßgeblichen Entscheidung aus dem Jahr 2010 zu den finanziellen Folgen des Kinderförderungsgesetzes nur für kreisfreie Städte und Kreise die Beschwerdebefugnis anerkannt hat.

Das Präsidium bittet den Hauptgeschäftsführer außerdem darum, auch während der Vorbereitung eines möglichen Rechtsstreits weitere Verhandlungen mit der Landesregierung zu führen. Neben einer auskömmlichen Finanzierung ist dabei auch die Aufnahme einer Dynamisierungsklausel in das Belastungsausgleichgesetz „Jugendhilfe“ anzustreben, um die Nachteile einer nachlaufenden Finanzierung für die kommunalen Selbstverwaltungsträger zu minimieren.

Das Präsidium mahnt im Hinblick auf den bedrohlichen Fachkräftemangel an, dass das System der Kinderbetreuung nur dann zukunftsfähig ist, wenn Entscheidungen im Hinblick auf die Anpassung von Standards getroffen werden.

 

Förderung des Wohnungsbaus

Das Präsidium stellt fest, dass extrem hohe Baukosten, gestiegene Finanzierungskosten sowie fehlende Fachkräfte und Flächen zur Realisierung von Wohnungsbauprojekten zu einer Krise am Wohnungsmarkt geführt haben. Derzeit sind die Bauaktivitäten nicht ausreichend, um die Nachfrage nach Wohnraum in Nordrhein-Westfalen zu decken. Um die bestehende Problemlage zu beseitigen, bedarf es umfassender flankierender staatlicher Maßnahmen, welche die Schaffung bezahlbaren Wohnraums begünstigen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt das Präsidium, dass die Landesregierung das Volumen ihres Wohnraumförderungsprogramms kurzfristig für das laufende Jahr 2024 von bisher 1,7 Milliarden Euro um eine Milliarde Euro auf 2,7 Milliarden Euro erhöht hat. Das Präsidium fordert den Bund dazu auf, die im Entwurf des Bundeshaushalts 2025 für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mittel in Höhe von 3,5 Milliarden Euro ebenfalls deutlich anzuheben. Dies ist erforderlich, um unter den aktuell schwierigen Marktbedingungen einen signifikanten Beitrag zu Schaffung von preisgedämpftem Wohnraum zu leisten.

Nach Auffassung des Präsidiums kann mit den Mitteln der Wohnraumförderung allein dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum nicht begegnet werden. Dazu sind weitere Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene erforderlich: Hierzu gehören die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren von Förderanträgen und die zügige Umsetzung der im „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ auf Bundesebene identifizierten Maßnahmen. Dies betrifft die Einführung des Gebäudetyps E, die Zulassung einer erhöhten degressiven AfA für neue Wohngebäude und das Absehen von weiteren Verschärfungen bei den Energieeffizienzstandards von Gebäu-den. Darüber hinaus muss die endlich eingeleitete große BauGB-Novelle zu einer verbesserten Baulandmobilisierung, einfacheren und digitalen Planungsverfahren, gestärkten Zugriffsrechten durch verbesserte kommunale Vorkaufsrechte sowie einer Erleichterung der Nutzung von Bestandsimmobilien und Leerständen führen.

 

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Primarbereich

Das Präsidium hält den Verzicht der Landesregierung auf eine landesgesetzliche Regelung zur Umsetzung des im SGB VIII dem Grunde nach geregelten Rechts-anspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Grundschulalter für eine bewusste Umgehung des Konnexitätsprinzips. Mit dieser - der Bedeutung der Auf-gabe nicht angemessenen - Entscheidung lasse das Land die Kommunen ohne einen hinreichenden Ausgleich für die Kosten der notwendigen Investitionen und des Betriebs im Stich. Das Präsidium kritisiert mit Nachdruck, dass die Landesregierung die Chance nicht ergreifen will, durch eine in sich konsistente und konnexitätswahrende Regelung des Rechtsanspruchs im Landesschulgesetz die Aufgaben an die Schulträger zuzuweisen und damit Schnittstellenproblematiken zur Jugendhilfe zu minimieren.

Zudem hegt das Präsidium erhebliche Zweifel daran, dass der gewählte Weg den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wie sie in dem durch Herrn Prof. Dr. Johannes Hellermann vorgelegten Gutachten dargelegt worden sind.

 

Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Präsidium nimmt die gemeinsame Stellungnahme der beiden gemeindlichen Spitzenverbände vom 10.07.2024 zur beabsichtigten Reform des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zustimmend zur Kenntnis und bekräftigt diese. Die pauschale Zahlung von 500.000 Euro je Kreis für „Koordinierungs- und Unterstützungsleistungen“ bei der Betreuung von Flüchtlingen wird abgelehnt.

Das Präsidium spricht sich zudem gegen eine sogenannte „Verschneidung“ des Verteilungsschlüssels nach § 3 Abs. 1 FlüAG mit dem der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG aus.

Das Präsidium bekräftigt weiter seine Forderung nach einer einheitlichen Einführung der Bezahlkarte in Nordrhein-Westfalen. Nach Auffassung des Präsidiums besteht die dringende Notwendigkeit, dass die Landesseite Vorgaben beschließt, welche die wesentlichen Punkte bei der Einführung der Bezahlkarte (wie Personengruppe, Höhe der Barabhebung und Sortimentsbeschränkungen) für alle Kommunen einheitlich regeln. Das Präsidium fordert das Land dazu auf, die Einführung der Bezahlkarte zunächst auf Personen zu beschränken, die sich in Landeseinrichtungen befinden.

 

Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes auf Landesebene

Das Präsidium stellt fest, dass der Bund mit dem Bundesklimaanpassungsgesetz einen strategischen Rahmen für vorsorgende Maßnahmen der Klimafolgenanpassung geschaffen hat. Das Gesetz bedarf hinsichtlich der Erstellung von Klimaanpassungskonzepten auf kommunaler Ebene einer zeitnahen Konkretisierung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Das Präsidium geht davon aus, dass die Landesregierung eine Übertragung der Pflicht zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten auf die Kommunen in den Blick nimmt. Aus Sicht des Präsidiums spricht die Sachnähe und Ortkenntnis der Städte und Gemeinden für eine Aufgabenwahrnehmung auf der gemeindlichen Ebene. Das Präsidium fordert das Land auf, diese neue Pflichtaufgabe unter dem Gesichtspunkt der Konnexität vorbehaltlos und langfristig finanziell auszugleichen und die erforderliche Belastungsausgleichsregelung direkt in das Klimaanpassungsgesetz NRW aufzunehmen.

Das Präsidium sieht es als erforderlich an, im Zuge der Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes NRW an das Bundesklimaanpassungsgesetz zu regeln, dass im Interesse des Hochwasser- und Überflutungsschutzes Grundstücke grundsätzlich 1:1 getauscht werden müssen, damit Maßnahmen zur Renaturierung von Ge-wässern schneller vorangebracht werden können und bei dem Tausch von Grundstücken im Einzelfall die Entstehung einer unbilligen Härte ausgeschlossen werden kann.

Das Präsidium fordert die Landesregierung dazu auf, bei der Erstellung der Klimaanpassungsstrategie des Landes die durch den Beirat Klimaanpassung erarbeiteten und im Mai 2024 an Umweltminister Oliver Krischer übergebenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

 

Altschuldenhilfe

Das Präsidium nimmt den Vorschlag der Landesregierung für ein Modell zur Entlastung der kommunalen Selbstverwaltungsträger in Nordrhein-Westfalen von Altschulden unter Beteiligung des Bundes zustimmend zur Kenntnis. Es erwartet, dass das Land seine Zusage einhält, die angekündigten Landesmittel auch für den Fall fehlender Komplementärmittel des Bundes zur Verfügung zu stellen.

 

Novellierung des Rettungsgesetzes NRW

Das Präsidium begrüßt die im Koalitionsvertrag angekündigte Novellierung des Rettungsgesetzes NRW mit dem Ziel, den Rettungsdienst zukunftsfest zu machen.

Den Großen und Mittleren kreisangehörigen Städten kommt im Rahmen der Vorhaltung eines leistungsfähigen Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen große Bedeutung zu. Auch zukünftig muss die Trägerschaft der kreisangehörigen Städte mit einer auskömmlichen Refinanzierung der Leistungen über Rettungsdienstgebühren gewährleistet sein.

 

Referentenentwurf eines Landeswärmeplanungsgesetzes

Das Präsidium nimmt die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zum LWPG-Referentenentwurf zustimmend zur Kenntnis.

Es hält die Übertragung der Zuständigkeit für die kommunale Wärmeplanung auf alle 396 Städte und Gemeinden in NRW für sachgerecht und begrüßt insbesondere die weitgehenden Erleichterungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern.

Das Präsidium lehnt die Beschränkungen für die Erstellung interkommunaler Wärmepläne als nicht praxistauglich ab. Die Erstellung interkommunaler Wärmepläne sollte unabhängig von Kreisgrenzen dort zugelassen werden, wo dies wegen der Gegebenheiten vor Ort sinnvoll ist und wo Kommunen dies auf frei-williger Basis tun wollen.

Das Präsidium ist der Auffassung, dass die Kriterien für die Bewertung von Wärmeplänen bei Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern zu unklar sind und lehnt eine Nachbesserungspflicht nach den Vorgaben des LANUV ab. Die kommunale Wärmeplanung ist als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit ausgestaltet und stellt damit die Erstellung und Fortschreibung der Wärmepläne in die Verantwortung der Gemeinden.

Das Präsidium fordert die Landesregierung auf, eine rechtssichere Lösung zu finden, die eine Rückforderung von Fördergeldern nach der Kommunalrichtlinie verhindert, ohne die Konnexitätszahlungen in Frage zu stellen.

 

Zukunft der Gasnetze im Rahmen der Wärmewende

Das Präsidium begrüßt, dass das BMWK mit dem Greenpaper die Notwendigkeit eines neuen Ordnungsrahmens bei den Verteilernetzen aufzeigt und nimmt das DStGB-Positionspapier „Zukunft der Gasnetze – Handlungsoptionen und Positionen“ – zustimmend zur Kenntnis.

Es stellt fest, dass der Rückbau der Gasnetzinfrastruktur keine kommunale, sondern insgesamt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Die Kommunen vergeben Wegerechte und sind nicht zum Betrieb von Gasnetzen verpflichtet. Die Beseitigung stillgelegter Leitungen muss daher im Bedarfsfall auf Kosten des Gasnetzbetreibers erfolgen.

Das Präsidium fordert eine Verknüpfung des Rückbaus von Gasnetzen mit der kommunalen Wärmeplanung. Denn die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung wird von vielen Akteuren und vielen Faktoren abhängen, so nicht zuletzt von der Finanzierbarkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Machbarkeit.

Es fordert eine gesetzliche Regelung zur Verlängerung von auslaufenden Konzessionsverträgen für den Fall, dass aufgrund von Marktversagen kein neuer Konzessionär gefunden werden kann.

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>>>213. Sitzung am 11. Mai 2023 in Münster (PDF)

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>>>211. Sitzung am 17. Oktober in 2022 Jüchen (PDF)

>>>210. Sitzung am 13. Juni 2022 in Düsseldorf (PDF)

>>>209. Sitzung am 31. März 2022 in Kamp-Lintfort (PDF)

>>>208. Sitzung am 25. November 2021 in Soest (PDF)

>>>207. Sitzung am 15. Juni 2021 in Düsseldorf (PDF)

>>>206. Sitzung am 4. Mai 2021 in Düsseldorf (PDF)

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