Beschlüsse des Präsidiums

 

 

217. Sitzung am 13. Mai 2024 in Paderborn

 

Antrag "Kommunale Demokratie und Kommunales Ehrenamt" (LT-Drs. 18/7768)

Stärkung und Förderung des kommunalen Ehrenamtes sind Daueraufgaben des Landes. Diesbezügliche Rechtsetzungsinitiativen begrüßt der StGB NRW ausdrücklich. Viele Vorschläge aus dem Antrag „Kommunale Demokratie und kommunales Ehrenamt“ (LT-Drs. 18/7768) sind jedoch praxisfern und überdies in Teilen zumindest verfassungsrechtlich bedenklich.

Das Präsidium hält insbesondere die sogenannte „Mandatsauszeit“ mit einer zeitlich begrenzten Übertragung von Stimmrechten für verfassungs- und wahlrechtlich problematisch. Die rückwirkende Erhöhung der Aufwandsentschädigung für abgeschlossene Haushaltsjahre dürfte zudem erheblichen haushaltsrechtlichen Bedenken begegnen.

Das Präsidium lehnt eine Wahl von Beigeordneten auf der Ebene der Kreise ab.

Im Übrigen nimmt das Präsidium die im Begründungsteil des Vorberichts dargelegten Einschätzungen zu den weiteren Einzelvorschlägen zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Grunderwerbsteuer

Das Präsidium stellt fest, dass der Grunderwerbsteuersatz von 6,5 Prozent in NRW eines von verschiedenen Hemmnissen bei der Schaffung von Wohnraum darstellt. Er trifft insbesondere Familien, junge Personen und Bezieherinnen beziehungsweise Bezieher von geringeren Einkommen. Eine Senkung des Steuersatzes oder Freibeträge können zu vermehrten Immobilienkäufen beitragen und eine sinnvolle Ergänzung der Wohnraumförderpolitik des Landes darstellen.

Allerdings könnten die Kommunen entsprechende Mindereinnahmen im kommunalen Finanzausgleich keinesfalls verkraften. Deshalb steht eine Absenkung des Steuersatzes unter dem zwingenden Vorbehalt, dass die kommunalen Mindereinnahmen vollständig durch zusätzliche Landesmittel ausgeglichen würden – etwa durch eine erhöhte Beteiligung an den Verbundsteuern im Übrigen.

Zudem sollte eine Differenzierung vorgenommen werden, um eine möglichst zielgenaue Entlastung vornehmen zu können, mit der auf der anderen Seite der bürokratische Aufwand in Grenzen gehalten wird. Diese könnte in der Förderung des erstmaligen Erwerbs zur langfristigen Selbstnutzung liegen.

 

Fachkräftemangel in der Jugendhilfe

Das Präsidium nimmt mit großer Sorge den Fachkräftemangel in der Jugendhilfe wahr, der unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe hat – insbesondere auf den Betreuungsumfang in den Tageseinrichtungen und die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Besonders problematisch ist, dass sich der Fachkräftemangel mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Jahr 2026 vor allem im Bereich der Tageseinrichtungen weiter verschärfen wird.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Studiengang „Soziale Arbeit“ mit einem Numerus Clausus belegt ist, während gleichzeitig im größeren Umfang Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund fordert das Präsidium das Land NRW dazu auf, in Absprache mit den Hochschulen zusätzliche Studienplätze im Bereich „Soziale Arbeit“ zu schaffen.

Im Bereich der Kindertagesbetreuungsangebote muss das Alltagshelferprogramm des Landes NRW deutlich ausgeweitet und das Quereinstiegsprogramm „Qik“ möglichst zügig landesweit ausgerollt werden. Darüber hinaus müssen durch eine zusätzliche Förderung des Landes die finanziellen Rahmenbedingungen für die praxisintegrierte Ausbildung (PiA) für Erzieherinnen und Erzieher sowie Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger deutlich verbessert werden.

 

RegE Landesplanungsgesetz NRW (LT-Drs. 18/7534)

Das Präsidium begrüßt, dass das Landesplanungsgesetz zum Zwecke der Anpassung an die Novelle des Raumordnungsgesetzes geändert werden soll.

Es begrüßt ebenfalls, dass im Verfahren zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 34 LPlG NRW die Pflicht der Gemeinden zur Anfrage bei der Regionalplanungsbehörde in eine Möglichkeit umgewandelt werden soll, bei der Regionalplanungsbehörde in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung eine Anfrage zu stellen. Wichtig ist, dass sich durch diese Änderung die Qualität der Beratung durch die Regionalplanungsbehörde nicht ändert.

Das Präsidium unterstützt das Bestreben, im Rahmen einer Änderung des § 36 LPlG NRW ein Instrument zur Steuerung des Windenergieausbaus bis zum Erreichen der vorgegebenen Flächenbeitragsziele einzuführen. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Bezirksregierungen von der im Änderungsantrag LT-Drs. 18/8882 vorgesehenen Möglichkeit, die Genehmigungsbehörde zur Aussetzung der Genehmigungsentscheidung anzuweisen, auch tatsächlich und nicht nur in vereinzelten Fällen Gebrauch machen, wenn eine Windenergieanlage außerhalb der von den Regionalplanungsträgern und von den Gemeinden in ihren Bauleitplanungen vorgesehenen Flächen geplant ist. Hierfür sind die in der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 30.04.2024 vorgeschlagenen Änderungen an der im Gesetzentwurf vorgesehenen Formulierung des § 36 Abs. 3 LPlG-E vorzunehmen.

 

Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes auf Landesebene

Das Präsidium begrüßt die Eckpunkte des Landes für ein Landeswärmeplanungsgesetz. Es fordert das Land auf, die notwendige Bewertung von Wärmeplänen von Städten über 45.000 Einwohnern schlank und unbürokratisch auszugestalten. Eine digitale Plattform kann hierfür ein geeigneter Rahmen sein. Das Präsidium lehnt einen Benchmarking-Ansatz innerhalb des Bewertungsverfahrens ab.

Das Präsidium stellt fest, dass die vom Land zu zahlenden Konnexitätszahlungen sowohl die Ersterstellung als auch die Fortschreibung von kommunalen Wärmeplänen vollumfänglich umfassen muss.

Das Präsidium stimmt dem Angebot des Landes gemäß der vorgelegten Kostenfolgeabschätzung zu, für die Ersterstellung kommunaler Wärmepläne einen Sockelbetrag von 165.000 Euro für jede Kommune zuzüglich eines variablen Betrags von 1,36 Euro je Einwohner einer Gemeinde bis Mitte 2026 für Städte über 100.000 Einwohner und bis Mitte 2028 für Gemeinden unter 100.000 Einwohner durch jährliche Tranchen an die Städte und Gemeinden zu zahlen. Es beauftragt die Geschäftsstelle, das Angebot des Landes anzunehmen.

Das Präsidium erklärt sich damit einverstanden, dass im Jahr 2026 ein Kostenfolgeabschätzungsverfahren nach dem Konnexitätsausführungsgesetz über die Folgekosten nach erstmaliger Erstellung durchgeführt wird und dazu eine entsprechende Regelung zur Konnexitätspflicht ins Landeswärmeplanungsgesetz aufgenommen wird. Das Präsidium beauftragt die Geschäftsstelle, gegenüber dem Land das Einvernehmen hierfür zu erklären.

Das Präsidium begrüßt die Unterstützungsangebote des Landes und bittet die Landesregierung, zeitgleich mit Inkrafttreten des Landeswärmeplanungsgesetzes einen Leitfaden als Handlungshilfe vorzulegen.

 

Unterbringung und Versorgung Geflüchteter

Das Präsidium begrüßt den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10.04.2024 zur Asylrechtsreform. Die Kommunen in NRW sind dringend darauf angewiesen, die Migration nach Europa auf Menschen mit Bleibeperspektive zu begrenzen und deren Verteilung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union neu zu koordinieren. Das Präsidium erwartet, dass die neue EU-Kommission den Beschluss zeitnah nach den Europawahlen mit den Mitgliedstaaten konsequent umsetzt.

Das Präsidium begrüßt ebenfalls die durch Bundestag und Bundesrat beschlossene Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, mit dem die Rahmenbedingungen zur Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende geregelt werden. Es fordert die Landesregierung auf, jetzt die Zusagen für eine landesweite verbindliche und nach einheitlichem Standard einzuführende Bezahlkarte mit Leben zu füllen. Die landesrechtlichen Spielräume müssen jetzt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert und rasch festgelegt werden.

Das Präsidium bekräftigt seinen Beschluss aus der 216. Sitzung am 21.03.2024 in Düsseldorf (Geschäftsstelle) zur raschen Reform des FlüAG mit einer auskömmlichen Anhebung der FlüAG-Pauschale. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind auf eine Refinanzierung ihrer Aufwendungen für Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten dringend angewiesen.

 

Gewerbeflächenentwicklung / Vergabe: Nachhaltigkeitskriterienkatalog

Das Präsidium verabschiedet das StGB-NRW-Hinweispapier „Nachhaltigkeitskriterienkatalog für die Entwicklung und Vergabe bestehender und neu zu planender Gewerbegebiete“ und betrachtet es als richtungsweisende Handlungsempfehlung für die zukünftige Ausrichtung von Gewerbegebieten in Kommunen.

Das Präsidium sieht es für eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung als erforderlich an, den Kommunen mehr gesetzliche Handlungsmöglichkeiten bei der Modernisierung bestehender Gewerbegebiete und der Neuausweisung von Gewerbeflächen einzuräumen und unterstützt damit die in dem Papier enthaltenen Forderungen.

Das Präsidium betont, dass der Begriff der Nachhaltigkeit explizit im Lichte des sogenannten Nachhaltigkeitsdreiklangs zu verstehen ist, also in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht.

Das Präsidium beauftragt die Geschäftsstelle damit, das Papier zu veröffentlichen, hierüber im Rahmen von Veranstaltungen zu informieren und an weitere Akteure insbesondere aus der Landesregierung weiterzuleiten.

 

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Primarbereich

Das Präsidium nimmt den Sachstandsbericht der Geschäftsstelle zur Kenntnis. Es beauftragt die Geschäftsstelle, in Abstimmung mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden, die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen auf Grundlage des Hellermann-Gutachtens zu prüfen.

Das Präsidium widerspricht der Auffassung der Landesregierung, dass Einrichtungen der Offenen Ganztagsschule ab dem Schuljahr 2026/2027 automatisch einer Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterliegen. Sollte es aufgrund der konkreten gesetzlichen Umsetzung in NRW zu einer Betriebserlaubnispflicht kommen, wäre nicht nur mit einer Standardverschärfung „durch die Hintertür“ für offene Ganztagsschulen, sondern auch mit einem erheblichen Personalaufwuchs bei den zuständigen Landesjugendämtern zu rechnen. Die Konstruktion des Erfordernisses einer Betriebserlaubnis über das SGB VIII wird abgelehnt.

 

>>>217. Sitzung am 13. Mai 2024 in Paderborn (PDF)

>>>216. Sitzung am 21. März 2024 in Düsseldorf (PDF)

>>>215. Sitzung am 16. November 2023 in Düsseldorf (PDF)

>>>214. Sitzung am 28. August 2023 in Höxter (PDF)

>>>213. Sitzung am 11. Mai 2023 in Münster (PDF)

>>>212. Sitzung am 13. Februar 2023 in Kamen (PDF)

>>>211. Sitzung am 17. Oktober in 2022 Jüchen (PDF)

>>>210. Sitzung am 13. Juni 2022 in Düsseldorf (PDF)

>>>209. Sitzung am 31. März 2022 in Kamp-Lintfort (PDF)

>>>208. Sitzung am 25. November 2021 in Soest (PDF)

>>>207. Sitzung am 15. Juni 2021 in Düsseldorf (PDF)

>>>206. Sitzung am 4. Mai 2021 in Düsseldorf (PDF)

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