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StGB NRW-Mitteilung 134/2010 vom 17.03.2010
13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 8 vom 24. Februar 2010, S. 144 ff., wird der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wiedergegeben.
In der Begründung zur entsprechenden Landtagsdrucksache 14/10436 ist darauf hingewiesen worden, dass der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Schwerpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG) diene.
Diese Richtlinie ändere die bisherige EG-Fernsehrichtlinie aus dem Jahr 1989 und dehne sie im Anwendungsbereich auf alle audiovisuellen Mediendienste aus. In Anbetracht der neuen Übertragungstechniken sei es aus der Sicht der EU notwendig gewesen, den geltenden europäischen Rechtsrahmen anzupassen, um den Auswirkungen des Strukturwandels, der Verbreitung der Informations- und Kommunikationstechnologien und der technologischen Entwicklungen auf die Geschäftsmodelle, insbesondere die Finanzierung des kommerziellen Rundfunks, Rechnung zu tragen.
Ziel der Richtlinienänderung sei es, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die europäischen Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. Die Grundprinzipien der Richtlinie 89/552/EWG — d.h. Herkunftslandprinzip und gemeinsame Mindeststandards — hätten sich nach Auffassung der EU bewährt und würden deshalb beibehalten.
Zudem würden die bestehenden europarechtlichen Beschränkungen für Werbung liberalisiert, indem die Richtlinie Lockerungen bei der Einfügung der Werbung vorsehe, während die bisherigen Bestimmungen über den Umfang der Werbung weitgehend erhalten blieben. Gleichzeitig werde das materielle Werberecht ergänzt.
Neben der Umsetzung der Richtlinie enthalte der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Ermächtigung für die Landesgesetzgeber, die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten mit weiteren digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen zu beauftragen.
Ferner ermögliche er eine Stichtagsregelung, dass auch bestehende, gesellschaftsrechtlich abhängige Regionalfensterveranstalter weiterhin bei den Bonuspunkten im Medienkonzentrationsrecht berücksichtigt werden könnten. Schließlich würden die Möglichkeiten der Landesmedienanstalten zur Förderung von technischer Infrastruktur und neuartigen Rundfunkübertragungstechniken aus der Rundfunkgebühr zeitlich verlängert.
Az.: IV/2 330-17