Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 234/2019 vom 27.05.2019

20-jährige Zinsbindung beim KfW-IKK-Programm

Am 23. Mai 2019 hat die KfW bekanntgegeben, dass beim „IKK – Investitionskredit Kommunen“ (208 Kredit) künftig neben der bestehenden 10-jährigen Zinsbindung auch die Wahlmöglichkeit für eine 20-jährige Zinsbindung besteht. Hierdurch soll das Finanzierungsangebot für langfristige Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur verbessert werden. Die Neuregelung greift ab dem 3. Juni 2019. Von der Möglichkeit einer 20-jährigen Zinsbindung kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn für einen in diesem Förderprogramm bereits zugesagten KfW-Kredit zum Zeitpunkt der Einführung der Wahlmöglichkeit noch kein Mittelabruf erfolgte. Hingewiesen sei darauf, dass bei einer Zinsfestschreibung von 20 Jahren das vorzeitige Kündigungsrecht des Kreditnehmers nach § 489 (1) 2. Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen ist. Die beim Abruf des ersten Teilbetrages gewählte Dauer der Zinsfestschreibung (10 oder 20 Jahre) gilt im Übrigen dann auch für die folgenden Abrufe.

Allgemeine Informationen zum Kredit 208 können unter www.kfw.de , Rubrik "Öffentliche Einrichtungen / Infrastruktur / Förderprodukte / IKK – Investitionskredit Kommunen" eingesehen werden. Dort kann auch das neue KfW-Merkblatt zum IKK-Programm (Kredit 208) abgerufen werden.

Az.: 41.13.5-001/002

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