Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 102/2023 vom 03.02.2023

§ 2b UStG – Temporäre Billigkeitsregelung für unberechtigten Steuerausweis (§ 14c UStG)

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 haben die kommunalen Spitzenverbände und der VKU im Hinblick auf die nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG eine Billigkeitsregelung für Fälle vorgeschlagen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Jahr 2023 weiter das alte Umsatzsteuerrecht anwendet, im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 unberechtigt Umsatzsteuer ausweist.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diesem Ansinnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (III C 2 - S 7358/19/10001 :007) insoweit entsprochen, als die Billigkeitsregelung „bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF Schreibens“ vorgesehen wird, also für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023.

Az.: 41.6.8.1-003/003, 41.6.8.4-004/003 mu

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