Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 52/2016 vom 08.12.2015

5. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

In Umsetzung des Bundesgesetzes zur Verteilung, Versorgung und Unterbringung unbegleiteter Flüchtlingskinder hat der NRW-Landtag inzwischen das 5. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschlossen. Das Gesetz wird am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. In dem Gesetz wird im Einzelnen festgelegt, wie das Bundesgesetz auf Landesebene nachvollzogen und die regionale Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge geregelt wird.

Bislang blieben die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge dauerhaft in der Zuständigkeit des Jugendamtes, in dem sie aufgegriffen wurden oder sich gemeldet hatten. Die neue landesrechtliche Regelung hat zur Folge, dass für alle 186 Jugendämter in NRW künftig eine Aufnahmepflicht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bestehen wird. Die Aufnahmequote des einzelnen Jugendamtes richtet sich nach der Einwohnerzahl.

Das Landesgesetz sieht nun erstmals auch eine Pauschale für die Verwaltungskosten in Höhe von 3.100 Euro je Fall und Jahr vor, welche auch in Fällen der vorläufigen Inobhutnahme fällig ist. Diese Regelung wird zum 01.01.2016 in Kraft treten. Im Zuge des Beratungsverfahrens konnten die kommunalen Spitzenverbände erreichen, dass die ursprünglich vorgesehene nachschüssige Zahlung in eine vorschüssige Abschlagszahlung bereits im Jahr 2016 mit Schlussabrechnung im Folgejahr verändert wurde.

Das 5. AG-KJHG sieht zudem in § 4 Abs. 4 den Zuweisungsübergang auf Antrag des die Vormundschaft führenden Jugendamtes bei Übergang der Amtsvormundschaft vor. Die kommunalen Spitzenverbände hatten in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf eine entsprechende Änderung angeregt, die im Zuge des Beratungsverfahrens aufgegriffen wurde.

Az.: III/2 35.0.8.1

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