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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 862/1999 vom 20.12.1999
55-Mio-DM-Programm für Schulen und Jugenzentren
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 09.12.1999 hinsichtlich des 55-Mio-Programms zur Sanierung von Schulen und Jugendeinrichtungen folgendes ausgeführt:
"1. 55-Mio-Programm zur Sanierung von Schulen und Jugendeinrichtungen - § 21 GFG 1999 (Nachtrag)
Gem. Nr. 5 des o.a. Gemeinsamen Runderlasses vom 28.10.1999 ist eine zeitlich befristete Übertragung der zusätzlichen Haushaltsmittel bis zum 30.4.2000 zugelassen worden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht beabsichtigt. Die zweckgebundenen Mittel stammen aus dem Nachtragshaushalt 1999, deshalb ist eine zeitnahe Bindung an das Haushaltsjahr festgelegt worden. Die weit gefaßte Zweckbestimmung des § 21 GFG 1999 ("Kindern und Jugendlichen zugute kommenden kommunalen Einrichtungen") läßt den Kommunen ausreichenden Handlungsspielraum, um geeignete Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Frist durchführen zu können; dabei ist insbesondere eine Beschränkung auf Sanierungsarbeiten in Schulen nicht vorgesehen.
Der Begründung zu § 21 GFG 1999 ist zu entnehmen, dass die im Rahmen des Nachtragshaushalts zusätzlich zur Verfügung gestellten 55 Mio. DM zur "umweltverträglichen Sanierung" von Schulen, Jugendheimen, Horten, Kindergärten, Krippen etc. einzusetzen sind, ohne die Zuständigkeiten der Gemeinden (GV) für die Unterhaltung und Sanierung ihrer kommunalen Gebäude und Einrichtungen infrage zu stellen. Der Intention des Gesetzes entsprechend kommen damit nur zusätzliche Sanierungsmaßnahmen in Betracht. Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen können nicht im Nachhinein aus den Zuweisungen des Nachtragshaushalts finanziert werden, da die Mittel in diesen Fällen nicht zusätzlich eingesetzt werden. Demgegenüber können die Zuweisungen für bereits eingeplante Sanierungen, für die bislang aber keine Haushaltsmittel eingestellt waren, zweckentsprechend verwendet werden.
Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die Umweltverträglichkeit der Sanierungen ist weit zu verstehen, beispielsweise können darunter auch der Austausch alter Heizungsanlagen und die Erneuerung von Fenstern oder sonstige Wärmedämmungsmaßnahmen fallen. Auf Grundlage der erläuterten Intentionen des Gesetzgebers ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel von den Gemeinden (GV) nach dem Grundmuster 3 zur VVG zu § 44 LHO (einfacher Verwendungsnachweis ohne Belege) zu bestätigen. Angesichts des allseits beklagten Modernisierungs- und Instandsetzungsstaus an öffentlichen Gebäuden dürfte es den Kommunen nicht schwer fallen, die zusätzliche Landeshilfe für geeignete Maßnahmen einzusetzen.
2. 55-Mio-Programm zur Sanierung von Schulen und Jugendeinrichtungen - § 18 Entwurf Gemeindefinanzierungsgesetz 2000
Im Unterschied zu den zusätzlich zur Verfügung gestellten 55 Mio. DM aus dem Nachtragshaushalt sind die bei § 18 Abs. 1 GFG 2000 vorgesehenen weiteren 55 Mio. DM "regulär" im Haushalt eingestellt. Damit können diese Mittel im Rahmen der Zweckbindung allgemein für Sanierungsmaßnahmen in Schulen und Jugendeinrichtungen eingesetzt werden. Es ist eine einfache Verwendungserklärung vorgesehen."
Az.: IV/1-902-01/1