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StGB NRW-Mitteilung 205/2015 vom 23.03.2015
70 Mio. Euro Rückzahlung aus Bildungs- und Teilhabepaket
Das Bundessozialgericht hat am 10.03.2015 ein Urteil zu den unabänderlichen Pauschalzahlungen des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket 2013 betreffend die Bundesländer, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 gefällt und den Bund dazu verurteilt, für 2012 die volle Kostenpauschale ohne eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen zu zahlen Das Bundessozialgericht urteilte, dass der Bund den Ländern eine fixe Pauschale für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012 zu zahlen habe, die nicht nachträglich wegen geringer hierfür getätigter Aufwendungen zu korrigieren sei. Die gesetzliche Regelung sehe erst für die Leistung ab 2013 nachträgliche Korrekturen vor.
Der Bund muss insgesamt 284 Millionen Euro für das Bildungs- und Teilhabepaket an die Länder beziehungsweise die Kommunen zurückzahlen, die er im Frühjahr 2014 einbehalten hatte. Das Land NRW erhält 70 Mio. Euro zurück. Zum Hintergrund: Im Jahr 2012 wurden den Ländern 717 Mio. Euro für die Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) vom Bund gewährt. Nicht alle Gelder konnten im gleichen Jahr für das Bildungs- und Teilhabepaket verausgabt werden, sondern lediglich rund 433 Mio. Euro.
Im April 2014 forderte der Bund nachträglich die Differenz von den 14 Ländern für das Jahr 2012 zurück, die nicht alle Gelder ausgegeben hatten. Schließlich rechnete der Bund diesen Betrag kurzfristig in drei Tranchen eigenmächtig mit der laufenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für SGB-II-Empfängerinnen und -Empfänger zu Lasten der Kommunen auf.
Die StGB NRW-Geschäftsstelle sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass der Bund seinerzeit die Mittel nicht hätte einbehalten dürfen.
Az.: III/2 810-2