Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 248/1997 vom 20.05.1997
8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Aufgrund der Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und anderer bundesgesetzlicher Vorschriften durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 ( BGBl I S. 322) wird es notwendig, die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes NW den geänderten bundesrahmenrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Die Änderung ist zum einen Teil rahmenrechtlich zwingend, zum anderen Teil bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang er die rahmenrechtlichen Möglichkeiten nutzen will. Diese Entscheidungen des Gesetzgebers bedürfen nach Ansicht der Landesregierung - jedenfalls in einigen Punkten - längerer Abstimmungen und eingehender Beratung, die jedoch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist Ende 1998 abgeschlossen sein müssen. Damit die rahmenrechtlichen Vorgaben, die entweder bindend sind und/oder keiner langen Beratung bedürfen, schneller in Landesrecht umgesetzt werden, hat die Landesregierung den Entwurf eines 8. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vorgelegt.
Die zur Zeit aus kommunaler Sicht besonders häufig aufgeworfenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Antragsaltersgrenze sollen auf der Grundlage des Gesetzentwurfes wie folgt geregelt werden.
1. Die Änderung der Antragsaltersgrenze (Erhöhung auf 63 Jahre) soll zum 01.01.1998 in Kraft treten. Für Beamte, die vor dem 01.01.1998 das 62. Lebensjahr vollendet haben, soll § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG NW in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung fortgelten.
2. Entgegen dem Rundschreiben des Innenministeriums NW vom 24. 02. 1997 ( Mitt. NWStGB vom 20.04. 1997, lfd. Nr. 201) soll für Beamte, die vor dem 01.07.1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 01.03.1995 geltenden Fassung bewilligt bekommen und spätestens am 01.08.1997 angetreten haben, die Bestimmung des Beginns des Ruhestands im Sinne dieser Vorschrift Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung fortgelten, sofern bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßige Arbeitszeit um wenigstens ¼ ermäßigt worden ist. Der Runderlaß des Innenministeriums sah noch vor, daß die regelmäßige Arbeitszeit um mindestens 1/3 hätte ermäßigt werden müssen.
Az.: I/1 043-02-0 wi/gt