Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 620/2018 vom 27.11.2018

Höherer Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde ab 01.01.2019

Am 26.06.2018 hat die Mindestlohnkommission ihren Zweiten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst sowie den Zweiten Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Entsprechend der Empfehlung der Kommission hat die Bundesregierung in der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2) vom 13.11.2018 die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 9,19 Euro je Zeitstunde ab 01.01.2019 und auf 9,35 Euro je Zeitstunde ab 01.01.2020 geregelt. Die MiLoV2 ist am 20.11.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 38 vom 20.11.2018) bekannt gemacht worden.

Das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG NRW) sieht vor, dass bei öffentlichen Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für deren Erbringung keine tarifvertraglichen Vorgaben greifen, den Beschäftigten wenigstens ein Entgelt zu zahlen ist, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 TVgG NRW). Die Kommunen müssen dies durch entsprechende Vertragsbedingungen gem. § 2 Abs. 6 TVgG NRW sicherstellen.

Az.: 21.1.1.8-001/001 os

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