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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 266/2000 vom 05.05.2000
Abfall an Bundeswasserstraßen
Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Wie bekannt ist, wurde mit dem Inkrafttreten des geänderten Landesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zum 1.1.1999 (GV NRW 1998, S. 666) der § 5 Abs. 9 Satz 2 LAbfG NRW aus dem Landesabfallgesetz ersatzlos gestrichen, weil in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvF 1/97) die Nichtvereinbarkeit dieser Vorschrift mit Bundesrecht geltend gemacht wurde. Nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Regelung des § 5 Abs. 9 Satz 2 LAbfG NRW waren die Träger von Bundeswasserstraßen verpflichtet, Abfälle zu entsorgen, die an Bundeswasserstraßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfielen.
Zwischenzeitlich sind verschiedene Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an Städte und Gemeinden herangetreten und haben eine Kostenerstattung für die Vergangenheit mit der Begründung verlangt, daß die gestrichene Regelung des § 5 Abs. 9 Satz 2 LAbfG NRW mit Bundesrecht nicht vereinbar gewesen sei.
Die Geschäftsstelle weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
Es ist nicht ersichtlich, daß den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in bezug auf diejenigen Entsorgungskosten für Abfälle zusteht, die in dem Zeitraum aufgebracht worden sind, in dem die Regelung des § 5 Abs. 9 Satz 2 Landesabfallgesetz NRW a.F. Geltung beansprucht hat.
Sachstand ist, daß die Regelung in § 5 Abs. 9 Satz 2 Landesabfallgesetz NRW a.F. bis zum 31.12.1998 rechtsgültiges Landsrecht gewesen und erst zum 01.01.1999 außer Kraft getreten ist. Es entspricht dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip, daß Gesetze (auch Landesgesetze) solange Gültigkeit haben und deren Regelungsgehalt zu erfüllen ist, bis sie außer Kraft treten oder durch die alleinige Verwerfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein- Westfalen oder des Bundesverfassungsgerichtes für rechtsunwirksam erklärt werden. Wird also eine landesgesetzliche Vorschrift nicht durch ein Verfassungsgerichtsurteil verworfen bzw. für unwirksam erklärt, so behält diese Vorschrift also auch die Regelung in § 5 Abs. 9 Satz 2 Landesabfallgesetz NRW a.F. - ihre Rechtsgültigkeit, bis sie durch den Landesgesetzgeber aufgehoben und damit außer Kraft gesetzt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt aber der Inhalt der Rechtsvorschrift uneingeschränkt. Der Inhalt der Rechtsvorschrift ist auch von den jeweiligen Normadressaten zu befolgen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, daß nach diesseitigem Kenntnisstand das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvF 1/97) nicht endgültig entschieden worden ist. Die Nichtigkeit des § 5 Abs. 9 Satz 2 Landesabfallgesetz NRW a.F. ist deshalb durch das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt worden. Es ist daher nach diesseitiger Rechtsansicht zur Zeit nicht ersichtlich, woraus sich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen ergeben sollte, wenn diese in der Vergangenheit den ihr auf der Grundlage des § 5 Abs. 9 Satz 2 Landesabfallgesetz NRW a. F. auferlegten Pflichtenumfang erfüllt und damit das Gesetz befolgt haben.
Az.: II/2 31-63