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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 71/1998 vom 05.02.1998
Abfall zur Beseitigung - Abfall zur Verwertung
Im Hinblick auf die äußerst schwierige Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" war im Jahr 1997 durch den Bund und die Länder eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet worden, die u.a. die Aufgabe hatte, Abgrenzungskriterien für die Verwaltungspraxis zu erarbeiten. Zwischenzeitlich haben sich der Bund und die Länder auf ein z.Zt. 29-seitiges Abgrenzungspapier verständigt. Über das Abgrenzungspapier mit der Überschrift "Abfallbegriff, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)" ist am 06.11.1997 eine Einigung zwischen dem Bund und den Ländern erzielt worden. Das Abgrenzungspapier (Stand: 06.11.1997) entspricht einem Entwurfspapier vom 30.09.1997 und soll in den folgenden Monaten um eine Liste von Beispielsfällen ergänzt werden, die z.Zt. zusammengestellt werden. Leider beinhaltet das Abgrenzungspapier (Stand: 06.11.1997) keine klaren Aussagen dazu, ob und inwieweit "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer/Abfallerzeuger getrennt werden müssen. Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, daß der jeweilige Einzelfall entscheidend ist, wobei es nach der bislang bekannt gewordenen Rechtsprechung grundsätzlich nicht ausreicht, daß der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger nur die bloße Verwertungsabsicht ohne Anknüpfung an die tatsächliche Möglichkeit zur Verwertung vorgibt (so VG Stade, Beschluß vom 09.05.1997, AZ: 6 B 480/97; VG Bremen, Beschluß vom 20.11.1996 - 2 V 171/96 - Gewerbearchiv 1997, S. 172 f.). Vielmehr sind im Zweifelsfall diejenigen Abfälle als solche zur Verwertung anzusehen, für die der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder Möglichkeiten einer zeitnahen alsbaldigen Verwertung substantiiert, d.h. schlüssig, aufzeigt (so VG Stade, Beschluß vom 09.05.1997, AZ: 6 B 480/97; VG Bremen, Beschluß vom 22.11.1996 - 2 V 171/96 - Gewerbearchiv 1997, S. 172 f.). In diese Richtung argumentiert auch das VG Koblenz in seinem Beschluß vom 29.08.1997 (AZ: 7 L 2152/97 Ko). Nach dem VG Koblenz spricht viel dafür "vom Besitzer der Abfälle zu verlangen, daß er konkrete, von ihm beabsichtigte Verwertungsmaßnahmen oder wenigstens nach der Verkehrsanschauung gegebene und beabsichtigte Verwertungsmöglichkeiten benennt." In die gleiche Richtung geht der Beschluß des VG Aachen vom 03. 07.1997 (AZ: 7 L 950/97), wonach vom Abfallbesitzer darzulegen ist, wer wann und vor welcher Verwertungsmaßnahme den zunächst vermischten, erfahrungsgemäß aus vielerlei unterschiedlichen, zum Teil auch nicht verwertbaren Stoffen mit Restmüllcharakter durchsetzten Abfall voneinander trennt.
Das Abgrenzungspapier der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft kann bei der Geschäftsstelle bei Bedarf angefordert werden.
Az.: II/2 31-02-7