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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 445/1999 vom 05.07.1999
Abfallentsorgungskosten und Grundsteuer
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 25.05.1999 (Az.: III B 4-72.13.02-4360/99) mitgeteilt, daß im Bereich der Abfallentsorgung die Teilleistungen
- Aufstellung und Unterhaltung sowie Entleerung der Straßenpapierkörbe,
- Einsammeln und Entsorgen des wilden Mülls,
- Nachsorge der stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen
- Einsammeln und Entsorgen von Problemabfällen
nicht über die Grundsteuer finanziert werden können und gleichzeitig auf eine Gebührenfinanzierung verzichtet werden kann. Das Innenministerium bezieht sich dabei auf den Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 Landesabfallgesetz NW in der ab dem 01.01.1999 in Kraft getretenen Fassung und stellt fest, daß nach dieser Vorschrift kein Entscheidungsspielraum im Hinblick auf eine Grundsteuerfinanzierung besteht. Anders als im Straßenreinigungsrecht, in dem die Möglichkeit des Gebührenverzichts bzw. der Gebührenerhebung mit der gewählten "Kann-Bestimmung" ausdrücklich offengelassen wird, verweist § 9 Abs. 2 LAbfG NW darauf, daß die Erhebung von Benutzungsgebühren durch öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe erfolgt, daß zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, daß diese abfallwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen. Gemäß § 6 KAG NW ist die Erhebung von Benutzungsgebühren zwingend vorgeschrieben, wenn die Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder einer Mehrheit von Personen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll in diesen Fällen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlagen in Regel decken. Weil damit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NW zu den ansatzfähigen Kosten auch die o.g. Teilleistungen zählen, bleibt deshalb kein Spielraum für eine Umstellung der Finanzierung dieser Teilleistungen über die Grundsteuer.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen weist im übrigen darauf hin, daß auch bei einer Herausnahme dieser Teilleistungen aus der Gebührenfinanzierung die Auswirkung auf die Gebührenhöhe und damit die Gebührenbelastung der Bürger sehr begrenzt wäre. Wenn es darum gehe, vorhandene Gestaltungsspielräume gebührensenkend zu nutzen, so ließen sich mit der rechtlich zulässigen Umstellung der Abschreibung von dem Wiederbeschaffungszeitwert auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert oder einer Reduzierung des einheitlichen kalkulatorischen Zinssatzes unter die von der Rechtsprechung maximal nominal zulässigen 8 % erheblich größere Effekte erzielen als durch die Herausnahme bestimmter Teilleistungen.
Az.: II/2 33-10