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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 219/2002 vom 05.04.2002
Abfallgebühr und Straßenpapierkörbe
Die Geschäftsstelle weist aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden auf folgendes hin:
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NRW gehören zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abfallgebühr auch die Kosten, die durch die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von sog. Straßenpapierkörben entstehen. Hierdurch werden diese Kosten ausdrücklich kraft Gesetzes den betriebsbedingten Kosten der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zugeordnet.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NRW korrespondiert in diesem Zusammenhang mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Siegelstrich 4 LAbfG NRW, wonach die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben umfaßt, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Die Einschränkung "soweit (die Aufstellung von Straßenpapierkörben) nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist" trägt dabei dem Umstand Rechnung, daß nicht überall im Gemeindegebiet öffentliche Abfallbehältnisse (umgangssprachlich: Straßenpapierkörbe) aufgestellt werden müssen, sondern nur dort, wo dieses erforderlich erscheint, z.B. in Fußgängerzonen, an Bus- und Straßenbahnhaltestellen, in Grün- und Parkanlagen. Mit der Einschränkung wird somit sichergestellt, daß grundsätzlich kein Anspruch eines Grundstückseigentümers besteht, daß vor seinem Grundstück oder in dessen Nähe ein öffentliches Abfallbehältnis aufgestellt wird, wenn dieses nach den örtlichen Gegebenheiten gerade nicht erforderlich ist.
Insgesamt wird damit in § 9 Abs.2 Satz 1 und Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NW geregelt, daß auch die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe zu den abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Gemeinden gehört und diese die hierdurch entstehenden Kosten über die Abfallgebühr abrechnen können. Dabei ist diese ausdrückliche gesetzliche Regelung darauf zurückzuführen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ursprünglich eine Abrechnung der Kosten für die Anschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe über die Abfallgebühren nicht zulässig war (vgl. OVG NW, Urteil vom 16.6.1994 - 9 A 4246/92 - NWVBl. 1995, S. 24 ; VG Minden, Urteil vom 12.11.1992 - 9 K 691 /93 - KStZ 1993, 199).
Durch die ausdrückliche Aufnahme im Gesetz ist nunmehr klargestellt, daß die Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Dabei ist mit dem Begriff "Entleerung" auch verbunden, daß die Kosten für die Beförderung und Entsorgung der Abfälle aus den Straßenpapierkörben abgerechnet werden können. Mit dem Wort "Unterhaltung" ist nicht nur die Reparatur, sondern auch Sauberhaltung gemeint. Dem Begriff "Unterhaltung" kann auch die Ersatzbeschaffung von Abfallbehältnissen zugeordnet werden, wenn z.B. ein aus Kunststoff bestehender Straßenpapierkorb in Brand gesetzt und zerstört wird und deshalb ersetzt werden muß. Die Ersatzbeschaffung kann aber auch dem Begriff "Aufstellung" zugeordnet werden, denn der Begriff "Aufstellung" schließt die Kosten für den Kauf des Abfallbehältnisses sowie sämtliche Kosten ein, um das Abfallbehältnis an einem Ort anzubringen, so daß es bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
Gleichwohl ist nicht jedes Abfallbehältnis ein "Straßenpapierkorb". Vielmehr ist unter dem Begriff des "Straßenpapierkorbes" in § 5 Abs. 2 Spiegelstrich 4 und § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG lediglich ein Abfallbehältnis zu verstehen, das auf einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstück aufgestellt worden ist und daher von jedermann frei zugänglich genutzt werden kann. Hierzu gehören Abfallbehältnisse auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen z.B. an Bus- und Straßenbahnhaltestellen, auf Kinderspielplätzen, an Standplätzen für Wertstoff-Container für Altglas und Altpapier, Abfallkörbe in öffentlichen Grün-, Park- und Naherholungsanlagen, Papierkörbe an städtischen Wanderwegen sowie im stadteigenen Wald. Der Begriff "Straßenpapierkorb" bringt mithin insbesondere zum Ausdruck, daß es sich um solche Papierkörbe handeln muß, die auf Flächen aufgestellt sind, die jedermann im Rahmen des straßen- und wegerechtlichen Gemeingebrauchs betreten kann. Nicht zu den Straßenpapierkörben gehören folglich Papierkörbe auf städtischen Schulgrundstücken, weil Schulgrundstücke nicht zur freien Zugänglichkeit für jedermann bestimmt sind. Hinzu kommt, daß diese Papierkörbe den Abfallbehältnissen der Schule tatsächlich und auch kostenmäßig zuzurechnen sind.
Az.: II/2 33-10